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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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Anhang 10 (Art. 87 Abs. 6)
Ergänzende Bezeichnungen für aromatisierte weinhaltige Getränke
Ergänzend zur Sachbezeichnung «aromatisiertes weinhaltiges Getränk» kann eine der folgenden Bezeichnungen verwendet werden:
a. Sangria: für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk mit einem Alkoholgehalt
von weniger als 12 Volumenprozent, das mit natürlichen Zitrusfruchtaromen oder -extrakten aromatisiert wurde und das Säfte von Zitrusfrüchten, Kohlendioxid oder Gewürze enthalten und gesüsst worden sein kann; der Bezeichnung «Sangria» muss stets der Hinweis «hergestellt in …», gefolgt vom Namen des Produktionslandes, beigefügt werden, ausser wenn das Getränk in Spanien oder Portugal hergestellt wurde;
b. Clarea: für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk aus Weisswein, das mit
natürlichen Zitrusfruchtaromen oder -extrakten aromatisiert wurde und das Säfte von Zitrusfrüchten, Kohlendioxid oder Gewürze enthalten und gesüsst worden sein kann; der Bezeichnung «Clarea» muss stets der Hinweis «hergestellt in …», gefolgt vom Namen des Produktionslandes, beigefügt werden, ausser wenn das Getränk in Spanien hergestellt wurde;
c. Zurra: für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das durch Zusatz von
Branntwein oder Weinbrand hergestellt wurde, einen Alkoholgehalt von mindestens 9 und weniger als 14 Volumenprozent aufweist und Fruchtstücke enthalten kann;
d. Bitter soda: für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das mindestens
50 Prozent Bitter vino enthält, einen Alkoholgehalt von mindestens 8 und weniger als 10,5 Volumenprozent aufweist und Kohlendioxid enthält;
e. kalte Ente: für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das hergestellt wurde
durch Mischung von Wein, Perlwein und Schaumwein unter Zusatz von natürlicher Zitrone oder deren Extrakten und dessen Gehalt an Schaumwein im Enderzeugnis mindestens 25 Volumenprozent beträgt;
f. Glühwein: für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das ausschliesslich aus
Rotwein oder Weisswein gewonnen und hauptsächlich mit Zimt oder Gewürznelken aromatisiert wurde; im Fall der Zubereitung aus Weisswein muss die Bezeichnung durch den Hinweis «aus Weisswein» ergänzt werden;
g. Maiwein: für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das so aus Wein unter
Zusatz von Waldmeister (asperula odorata) oder dessen Extrakten gewonnen wurde, dass der Geschmack des Waldmeisters vorherrscht;
h. Maitrank: für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das gewonnen wurde
aus trockenem Weisswein, in den Waldmeister (asperula odorata) oder dessen Extrakte eingemischt wurde, unter Zusatz von Orangen oder anderen