Vorlagen 2

Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1299Fedlex · Vorlage

Anhang 12 (Art. 89 Abs. 5)

Alternative Bezeichnungen für aromatisierte Weine

Eine der folgenden Bezeichnungen kann die Sachbezeichnung «aromatisierter Wein» ersetzen:

a. Wein-Aperitif;

b. Wermut oder Wermutwein: für einen aromatisierten Wein, dessen charakte-

ristisches Aroma durch Verwendung geeigneter Stoffe erzielt wurde; dabei müssen immer auch Stoffe verwendet werden, die aus Artemisia-Arten gewonnen wurden; zur Süssung dürfen nur Zucker, karamellisierter Zucker, Traubenmost, konzentrierter Traubenmost oder rektifiziertes Traubenmostkonzentrat verwendet werden;

c. bitterer aromatisierter Wein: für einen aromatisierten Wein mit einem charak-

teristischen bitteren Aroma; die Bezeichnung «bitterer aromatisierter Wein» kann durch die Angabe des verwendeten bitteren Aromastoffs ergänzt werden; sie kann durch eine der folgenden Bezeichnungen ersetzt werden:

1. «Wein mit Chinarinde», wenn für die Aromatisierung im Wesentlichen natürliches Chinarindearoma verwendet wurde,

2. «Bitter vino», wenn für die Aromatisierung im Wesentlichen natürliches Enzianaroma verwendet wurde und eine Gelb- oder Rotfärbung erfolgte,

3. «Americano», wenn die Aromatisierung von aus Beifuss und Enzian gewonnenen natürlichen Aromastoffen herrührt und eine Gelb- oder Rotfärbung erfolgte;

d. aromatisierter Wein mit Ei: für einen aromatisierten Wein mit einem Gehalt

von mindestens 10 Gramm Eigelb und 200 Gramm Zucker, ausgedrückt als Invertzucker, pro Liter Enderzeugnis.