Vorlagen 2

Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1293Fedlex · Vorlage

Anlage 15

VORSCHRIFTEN FÜR DIE BEHANDLUNG ZUR SENKUNG DES ZUCKERGEHALTS VON TRAUBENMOST DURCH MEMBRANKOPPLUNG

Durch die Behandlung zur Senkung des Zuckergehalts (nachstehend «die Behandlung») soll einem Most durch Membrankopplung, bei der Mikrofiltration oder Ultrafiltration mit Nanofiltration oder Umkehrosmose kombiniert wird, Zucker entzogen werden.

Vorschriften:

1. Die Behandlung führt zu einer Verringerung des Volumens, je nach Menge und Zuckergehalt der dem Ausgangsmost entzogenen Zuckerlösung.

2. Durch die Verfahren muss der jeweilige Gehalt der Mostbestandteile

— außer Zucker — erhalten bleiben.

3. Erfolgt eine Senkung des Zuckergehalts von Traubenmost, so darf keine Korrektur des Alkoholgehalts der daraus hergestellten Weine vorgenommen werden.

4. Die Behandlung darf nicht mit einem der Anreicherungsverfahren kombiniert werden.

5. Die zu behandelnde Menge Most wird anhand der angestrebten Senkung des Zuckergehalts bestimmt.

6. Der erste Schritt dient einerseits dazu, den Most für den zweiten Konzentrationsschritt vorzubereiten, und andererseits dazu, die Makromoleküle, die über der Ausschlussgrenze der Membran liegen, zu erhalten. Dieser Schritt kann durch Ultrafiltration erfolgen.

7. Das im ersten Schritt der Behandlung gewonnene Permeat wird anschließend durch Nanofiltration oder Umkehrosmose konzentriert.

8. Das ursprünglich enthaltene Wasser und die organischen Säuren, die insbesondere durch die Nanofiltration nicht zurückgehalten wurden, können dem behandelten Most wieder zugeführt werden.

9. Die Durchführung der Behandlung obliegt einer Önologin bzw. einem Önologen oder einer qualifizierten Technikerin bzw. einem qualifizierten Techniker.