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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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Anlage 14

ANREICHERUNG

A. Anreicherungsgrenzen

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts muss nach den in Abschnitt B erwähnten önologischen Verfahren vorgenommen werden und darf 2,5 Volumenprozent nicht überschreiten.

B. Anreicherungsverfahren

1. Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts gemäss Abschnitt A darf nur mit einem der folgenden Verfahren vorgenommen werden:

a) bei frischen Weintrauben, teilweise vergorenem Traubenmost oder Jungwein durch Zugabe von Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat;

b) bei Traubenmost durch Zugabe von Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder durch teilweise Konzentrierung, einschliesslich Umkehrosmose;

c) bei Wein durch teilweise Konzentrierung durch Kälte.

2. Die Anwendung eines der in Ziffer 1 genannten Verfahren schliesst die Anwendung der anderen aus.

3. Die Zugabe von Saccharose im Sinne von Ziffer 1 Buchstaben a und b darf nur durch Trockenzuckerung vorgenommen werden.

4. Die Zugabe von konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat darf nicht zur Folge haben, dass das Ausgangsvolumen der eingemaischten frischen Trauben, des Traubenmostes, des teilweise vergorenen Traubenmostes oder des Jungweins um mehr als 8 Prozent erhöht wird.

5. Die Konzentrierung des Traubenmostes oder Weins, der den Verfahren nach Ziffer 1 unterzogen wird, darf nicht zur Folge haben, dass sich das Ausgangsvolumen dieser Erzeugnisse um mehr als 20 Prozent vermindert

6. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in den kantonalen Gesetzgebungen über Wein der Klasse KUB/AOC dürfen die Anreicherungsverfahren keine Anhebung des Gesamtalkoholgehalts der frischen Weintrauben, des Traubenmostes, des teilweise vergorenen Traubenmostes, des Jungweins oder des Weins

a) auf über 12 Volumenprozent bei Weisswein ;

auf über 12,5 Volumenprozent bei Rotwein und Roséwein zur Folge haben.