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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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Verordnung des EDI über die Qualität von Wasser, das für den menschlichen Konsum und für den Kontakt mit dem menschlichen Körper bestimmt ist AS 2015

a. Trinkwasser: Wasser im Naturzustand bzw. nach der Aufbereitung, das zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Lebensmitteln, zur Reinigung von Bedarfsgegenständen verwendet wird.

b. Kohlensaures Wasser: Trinkwasser, dem Kohlendioxid zugegeben worden ist. Der Gehalt an Kohlendioxid muss mindestens 4 g/l betragen.

c. Warmwasser: Trinkwasser, dessen Temperatur durch Wärmezufuhr erhöht worden ist.

Art. 3 Allgemeine Pflichten

Bei der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten muss das Trinkwasser die Mindestanforderungen gemäss Anhang 1 und 2 erfüllen.

Art. 4 Gute Herstellungspraxis

1 Trinkwasser hat den anerkannten Regeln der guten Herstellungspraxis (GHP) zu entsprechen.

2 Die GHP gilt als angewendet, wenn die Anforderungen in Anhang 3 erfüllt sind.

Art. 5 Stelle der Einhaltung

Die Mindestanforderungen gemäss Anhang 1 und 2 sind zu erfüllen:

a. bei über ein Verteilnetz geliefertem Wasser: an dem Ort, an dem es innerhalb von Räumen und Einrichtungen aus den Wasserhähnen tritt, die üblicherweise für den menschlichen Konsum bestimmt sind;

b. bei in Flaschen oder Behältnisse abgefülltem (Tankwagen) und zum Verkauf bestimmtem Wasser: an dem Ort, an dem es in die Flaschen oder Behältnisse abgefüllt wird;

c. bei in einem Lebensmittelbetrieb genutztem Wasser: an dem Ort, an dem es innerhalb des Betriebs verwendet wird.

Art. 6 Anlagen, Mittel und Verfahren für Trinkwasser

1 Eine Wasserversorgungsanlage ist eine Anlage zur Fassung oder Aufbereitung, zum Transport, zur Speicherung oder Verteilung von Trinkwasser an Dritte.

2 Der Wasserversorger, der eine solche Wasserversorgungsanlage erstellen oder ändern will, muss dies der kantonalen Vollzugsbehörde vorgängig melden.

3 Anlagen, Apparate und Einrichtungen zur Wasserversorgung müssen nach den anerkannten Regeln der Technik eingerichtet, betrieben, erweitert oder abgeändert werden. Der Wasserversorger ist verpflichtet, sie durch entsprechend ausgebildete Personen regelmässig überwachen und unterhalten zu lassen.