Vorlagen 2
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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i. Kaubasen (Kaumassen) zur Herstellung von Kaugummi;
j. Weiss- oder Gelbdextrin, geröstete oder dextrinierte Stärke, durch Säure- oder Alkalibehandlung modifizierte Stärke, gebleichte Stärke, physikalisch modifizierte Stärke und mit amylolitischen Enzymen behandelte Stärke;
k. Blutplasma, Speisegelatine, Proteinhydrolysate und deren Salze, Milcheiweiss und Gluten;
l. Aminosäuren sowie deren Salze, ausser Glutanminsäure, Glycin, Cystein und Cystin sowie deren Salze;
m. Kaseinate und Kasein;
n. Inulin;
o. Aromen;
p. Stoffe nach Artikel 2 Buchstaben a und d der Verordnung des EDI vom ...4 über technologische Verfahren und technische Hilfsstoffe in Lebensmitteln.
Art. 2 Neue Zusatzstoffe
1 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) kann auf begründeten Antrag hin weitere Zusatzstoffe in die Anhänge 1–3 und 5 aufnehmen.
2 Im Antrag muss nachgewiesen werden, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Die vorgeschlagene Menge ist unbedenklich.
b. Eine hinreichende technologische Notwendigkeit ist nachgewiesen, und das angestrebte Ziel kann mit anderen, wirtschaftlich und technisch praktikablen Methoden nicht erreicht werden.
c. Die Konsumentinnen und Konsumenten werden durch die Verwendung des neuen Zusatzstoffs nicht getäuscht.
d. Der Zusatzstoff bringt für die Konsumentinnen und Konsumenten Vorteile.
e. Die gesuchstellende Person legt Unterlagen zur Analytik vor.
3 Bei einem Antrag auf Aufnahme eines Zusatzstoffes, der als Süssungsmittel verwendet werden soll, muss zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 2 nachgewiesen werden, dass eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a. Der Zusatzstoff dient als Zuckerersatz bei der Herstellung von brennwertverminderten Lebensmitteln, nicht kariogenen Lebensmitteln oder Lebensmitteln ohne Zuckerzusatz.
b. Der Zusatzstoff dient als Zuckerersatz und durch seine Verwendung wird die Haltbarkeit des Lebensmittels verbessert.
c. Der Zusatzstoff dient der Herstellung von Lebensmitteln nach Artikel 2 Buchstaben d, e und g der Verordnung des EDI vom ...5 über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf.
4 SR ...
5 SR ...