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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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4 Bei einem Antrag auf Aufnahme eines neuen Zusatzstoffes, der als Farbstoff verwendet werden soll, muss nachgewiesen werden, dass eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a. Der Zusatzstoff stellt das ursprüngliche Erscheinungsbild von Lebensmitteln wieder her, deren Farbe durch Verarbeitung, Lagerung, Verpackung und Vertrieb mit nachteiligen für die optische Akzeptanz beeinträchtigt worden ist.

b. Der Zusatzstoff macht Lebensmittel äusserlich ansprechender.

c. Der Zusatzstoff färbt normalerweise farblose Lebensmittel.

5 Ein Antrag ist nicht erforderlich für Zusatzstoffe, die gemäss den für das Inverkehrbringen massgeblichen Vorschriften der Europäischen Union in der verwendeten Menge rechtmässig in Verkehr gebracht werden dürfen.

Art. 4 Abs. 2bis und 3

2bis Unabhängig von Absatz 2 ist die Übertragung von als Süssungsmittel verwendeten Zusatzstoffen in folgenden Fällen zulässig, sofern das Süssungsmittel für eine der Zutaten zulässig ist:

a. bei zusammengesetzten Lebensmitteln ohne Zuckerzusatz;

b. bei brennwertverminderten zusammengesetzten Lebensmitteln;

c. bei zusammengesetzten Lebensmitteln als Tagesration für eine gewichtskontrollierende Ernährung;

d. bei nicht kariogenen zusammengesetzten Lebensmitteln;

e. bei zusammengesetzten Lebensmitteln mit verlängerter Haltbarkeit.

3 Wird ein Zusatzstoff in einem Aroma, Zusatzstoff oder Enzym einem Lebensmittel zugefügt und erfüllt in diesem Lebensmittel eine technologische Funktion, so gilt er nicht als Zusatzstoff des zugefügten Aromas, Zusatzstoffes oder Enzyms, sondern als Zusatzstoff dieses Lebensmittels und muss somit den vorgegebenen Bedingungen für die Verwendung in diesem Lebensmittel entsprechen.

Art. 6 und 7

Aufgehoben

Art. 8 Zusatzstoffe in Vitaminen, Mineralstoffen und bestimmten anderen Stoffen mit

ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung

In Präparaten mit Vitaminen, Mineralstoffen und bestimmten anderen Stoffen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung dürfen nur die in Anhang 5 Ziffer 5 aufgeführten Zusatzstoffe verwendet werden.