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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1332Fedlex · Vorlage
Gliederungstitel vor Artikel 9
3. Abschnitt: Kennzeichnung
Art. 9 Zusatzstoffe oder Zusatzstoffpräparate, die als solche
an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden
Werden Zusatzstoffe oder Zusatzstoffpräparate als solche an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben, so müssen auf der Verpackung oder der Etikette zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 der Verordnung des EDI vom ...6 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) folgende Angaben angebracht werden:
a. der Hinweis «zur Verwendung in Lebensmitteln» oder ein Hinweis auf die beabsichtigte Verwendung in Lebensmitteln;
b. die Bezeichnung der Funktionsklasse nach Anhang 7;
c. die Bestandteile mit den festgelegten Bezeichnungen in mengenmässig absteigender Reihenfolge; für Zusatzstoffe sind die Einzelbezeichnungen und die E-Nummern zu verwenden;
d. der Verwendungszweck, die Gebrauchsanweisung und die Dosiervorschrift.
Art. 9a Süssungsmittelpräparate, die als solche an Konsumentinnen
und Konsumenten abgegeben werden
1 Werden Süssungsmittelpräparate als solche an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben, so lautet die Sachbezeichnung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a LIV7 «Süssungsmittel auf Grundlage von …», gefolgt von der Einzelbezeichnung, wie «Saccharin». Anstelle von «Süssungsmittel» kann «Süssstoff», «Tafelsüssstoff» oder «Tafelsüsse» verwendet werden.
2 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 9 und nach Artikel 3 LIV müssen auf der Verpackung oder der Etikette von Süssungsmittelpräparaten folgende Angaben angebracht werden:
a. die Süsskraft, bezogen auf Zucker (Saccharose), wie «eine Tablette entspricht der Süsskraft von einem Würfelzucker (4 g)»;
b. der Hinweis «enthält eine Phenylalaninquelle» bei Süssungsmittelpräparaten, die Aspartam (E 951) oder Aspartam-Acesulfamsalz (E 962) enthalten;
c. der Hinweis «kann bei übermässigem Verzehr abführend wirken» bei Süssungsmittelpräparaten, die Zuckeraustauschstoffe enthalten.
Art. 9b Zusatzstoffe oder Zusatzstoffpräparate, die nicht als solche
an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden
1 Werden Zusatzstoffe oder Zusatzstoffpräparate nicht als solche an Konsumentinnen oder Konsumenten, sondern zur Weiterverarbeitung abgegeben, so müssen auf der Verpackung oder dem Behältnis zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, c, e–g, k und m LIV8 folgende Angaben angebracht werden:
6 SR ...
7 SR ...
8 SR ...