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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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Anhang 2 (Art. 4 Abs. 2 und 3 Bst. b, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1)

Liste der zulässigen Aromastoffe

Teil A: Bemerkungen

1 Die Tabelle enthält folgende Angaben:

1.1 Spalte 1 (FL-Nr.): Die eindeutige Identifikationsnummer des Stoffes

1.2 Spalte 2 (Chemische Bezeichnung): Die Bezeichnung des Stoffes

1.3 Spalte 3 (CAS-Nr.): Die Registriernummer des Chemical Abstracts Service

(CAS)

1.4 Spalte 4 (JECFA-Nr.): Die Nummer des gemeinsamen FAO/WHO-Sach-

verständigenausschusses für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA)

1.5 Spalte 5 (CoE-Nr.): Die vom Europarat (CoE) verwendete Nummer

1.6 Spalte 6 (Reinheit der genannten Stoffe [mindestens 95 %], sofern nicht

anders angegeben): Die Reinheit des genannten Aromastoffes muss mindestens 95 % betragen. Liegt sie darunter, wird die Zusammensetzung der Aromastoffe in dieser Spalte angegeben.

1.7 Spalte 7 (Einschränkungen der Verwendung): Die Verwendung von Aro-

mastoffen ist gemäss der guten Herstellungspraxis gestattet, sofern nicht in dieser Spalte besondere Einschränkungen festgelegt sind. Aromastoffe, deren Verwendung eingeschränkt ist, dürfen nur den aufgeführten Lebensmittelkategorien gemäss den besonderen Verwendungsbedingungen zugesetzt werden. Für die Einschränkungen gelten die folgenden Lebensmittelkategorien nach Anhang 3 Kapitel A ZuV9:

Kategorie-

Nummer Lebensmittelkategorie

1 Milchprodukte und Analoge

2 Fette und Öle sowie Fett- und Ölemulsionen

3 Speiseeis

4.2 Verarbeitetes Obst und Gemüse

5 Süsswaren

5.3 Kaugummi

6 Getreide und Getreideprodukte

7 Backwaren

8 Fleisch

9 Fisch und Fischereiprodukte

10 Eier und Eiprodukte

9 SR 817.022.31