Vorlagen 2
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1377Fedlex · Vorlage
schen Union in der verwendeten Menge rechtmässig in Verkehr gebracht werden dürfen. Spezifische Anwendungsbeschränkungen bleiben vorbehalten.
4. Abschnitt: Kennzeichnung
Art. 7 Sachbezeichnung
Die Sachbezeichnung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung des EDI vom ...5 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) für Aromen lautet «Aroma». Sie kann zusätzlich eine genauere Angabe oder eine Beschreibung des verwendeten Aromas enthalten. Wird der Begriff «natürlich» verwendet, so gilt Artikel 10.
Art. 8 Kennzeichnung von Aromen, die als solche an Konsumentinnen und
Konsumenten abgegeben werden
Werden Aromen als solche an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben, so muss auf der Verpackung oder der Etikette zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV6 die Angabe «für Lebensmittel» oder «für Lebensmittel, begrenzte Verwendung» oder ein genauerer Hinweis auf die vorgesehene Verwendung des Aromas in Lebensmitteln gemacht werden.
Art. 9 Kennzeichnung von Aromen, die nicht als solche an
Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden
1 Werden Aromen, die nicht als solche für die Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind und die einzeln oder gemischt mit anderen Aromen oder mit Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften oder unter Zusatz von Stoffen nach Artikel 4 Absatz 8 abgegeben, so müssen auf der Verpackung oder dem Behältnis zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, c, e–g und m LIV7 die folgenden Angaben angebracht werden:
a. die Angabe «für Lebensmittel» oder «für Lebensmittel, begrenzte Verwendung» oder ein genauerer Hinweis auf die vorgesehene Verwendung in Lebensmitteln;
b. in absteigender Reihenfolge der Gewichtsanteile eine Liste:
1. der enthaltenen Aromakategorien, und
2. der übrigen im Erzeugnis enthaltenen Stoffe oder Materialien mit ihrer Bezeichnung oder gegebenenfalls ihrer E-Nummer;
c. alle zur Einhaltung der Vorschriften über die Höchstmengen für Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften notwendigen Angaben zu erfüllen.
5 SR ...
6 SR ...
7 SR ...