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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1541Fedlex · Vorlage

Höchstgehalt (μg/kg)

3.1.8 Andere Schalenfrüchte als die unter 3.1.6 und 3.1.7 aufgeführ- 2 4 -

ten Schalenfrüchte und deren Verarbeitungserzeugnisse, die

zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebens-

mittelzutat bestimmt sind

3.1.9 Trockenfrüchte, ausgenommen getrocknete Feigen, die vor 5 10 -

ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat

einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung

unterzogen werden sollen

3.1.10 Trockenfrüchte, ausgenommen getrocknete Feigen, sowie 2 4 -

deren Verarbeitungserzeugnisse, die zum unmittelbaren Ver-

zehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind

3.1.11 Getreide und Getreideerzeugnisse, einschliesslich verarbeiteter 2 4 -

Getreideerzeugnisse, ausser die unter 3.1.12, 3.1.15 und 3.1.17

aufgeführten Erzeugnisse

3.1.12 Mais und Reis, der vor seinem Verzehr oder seiner Verwen- 5 10 -

dung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen

physikalischen Behandlung unterzogen werden soll

3.1.13 Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Milch zur weiteren - - 0,050

Verarbeitung

3.1.14 Folgende Gewürzsorten: 5 10 -

- Capsicum spp. (getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen,

einschliesslich Chili, Chilipulver, Cayennepfeffer und Pap-

rika)

- Piper spp. (Früchte, einschliesslich weisser und schwarzer

Pfeffer)

- Myristica fragrans (Muskat)

- Zingiber officinale (Ingwer)

- Curcuma longa (Gelbwurz)

- Gewürzmischungen, die eine oder mehrere der oben genann-

ten Gewürzsorten enthalten

3.1.15 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Klein- 0,10 - -

kinder

3.1.16 Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, auch Säuglings- - - 0,025

milchnahrung und Folgemilch

3.1.17 Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, 0,10 - 0,025

die eigens für Säuglinge bestimmt sind 3.1.18 Getrocknete Feigen 6 10 - 3.2 Ochratoxin A 3.2.1 Unverarbeitetes Getreide5

3.2.2 Aus unverarbeitetem Getreide gewonnene Erzeugnisse, ein-3

schliesslich verarbeitete Getreideerzeugnisse und zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes Getreide, ausser die unter 3.2.9, 3.2.10 und 3.2.13 aufgeführten Erzeugnisse 3.2.3 Getrocknete Weintrauben (Korinthen, Rosinen und Sultaninen)10

3.2.4 Geröstete Kaffeebohnen sowie gemahlener gerösteter Kaffee5

ausser löslicher Kaffee 3.2.5 Löslicher Kaffee (Instant-Kaffee)10

3.2.6 Wein (einschliesslich Schaumwein, ausgenommen Likörwein2

und Wein mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Vol.-%)

und Fruchtwein

3.2.7 Aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und2

aromatisierte weinhaltige Cocktails 3.2.8 Traubensaft, rekonstituiertes Traubensaftkonzentrat, Trau-2

bennektar, zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimm-

ter Traubenmost und zum unmittelbaren menschlichen Verzehr

bestimmtes rekonstituiertes Traubenmostkonzentrat

3.2.9 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Klein- 0,50

kinder

3.2.10 Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, 0,50

die eigens für Säuglinge bestimmt sind

3.2.11 Gewürze, einschliesslich getrocknete Gewürze15

Piper spp. (Früchte, einschliesslich weisser und schwarzer

Pfeffer)

Myristica fragrans (Muskat)

Zingiber officinale (Ingwer)

Kurkuma (Gelbwurz)

Capsicum spp. (getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen,

einschliesslich Chili, Chilipulver, Cayennepfeffer und Paprika)

Gewürzmischungen, die eine der obengenannten Gewürzsorten

Sorten)

enthalten 3.2.12 Süssholz (Glycyrrhiza glabra, Glycyrrhiza inflata und andere Süssholzwurzel, Zutat für Kräutertees20

Süssholzextrakt, zur Verwendung in Lebensmitteln, in be-80

stimmten Getränken und Zuckerwaren, bezogen auf den unver-

dünnten Extrakt, der nach einem Verfahren hergestellt wurde,

bei dem aus 3 bis 4 kg Süssholzwurzel 1 kg Extrakt gewonnen

wird

3.2.13 Weizengluten, das nicht unmittelbar an die Verbraucher ver-8

kauft wird 3.2.14 Trockenobst, übrige20