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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1766Fedlex · Vorlage
5 Der Zusatz eines Stoffes nach Absatz 1 zu Lebensmitteln nach Anhang 4 ist verboten.
6 Stoffe nach Anhang 5 dürfen Lebensmitteln nicht zugesetzt werden.
Art. 7 Kennzeichnung
1 Wird einem Lebensmittel ein Vitamin, ein Mineralstoff oder ein anderer Stoff mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zugesetzt, so ist
a. im Verzeichnis der Zutaten des Lebensmittels darauf hinzuweisen; und
b. in jedem Fall eine Nährwertdeklaration nach den Artikeln 21 – 27 LIV6 obligatorisch; davon ausgenommen ist iodiertes oder fluoridiertes Speisesalz, Kochsalz oder Salz.
2 Iodiertes Speisesalz, Kochsalz oder Salz muss als «iodiertes Speisesalz», «iodiertes Kochsalz», «iodiertes Salz» oder als «Speisesalz iodiert», «Kochsalz iodiert» oder «Salz iodiert» bezeichnet werden.
3 Fluoridiertes Speisesalz, Kochsalz oder Salz muss als «fluoridiertes Speisesalz», «fluoridiertes Kochsalz», «fluoridiertes Salz» oder als «Speisesalz fluoridiert» « Kochsalz fluoridiert » oder «Salz fluoridiert » « bezeichnet werden.
4 Bei Speisesalz sind folgende Hinweise zulässig:
a. bei jodiertem Speisesalz: «Genügende Jodversorgung verhindert Kropfbildung»;
b. bei fluoridiertem Speisesalz: «Fluorid wirkt der Zahnkaries entgegen».
Art. 8 Anpassung der Anhänge
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) passt die Anhänge dieser Verordnung regelmässig dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an. Es berücksichtigt dabei insbesondere die Beurteilungen der European Food Safety Authority (EFSA).
Art. 9 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des EDI vom 23. November 20057 über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln wird aufgehoben.
Art. 10 Übergangsbestimmungen
Die Übergangsbestimmungen richten sich nach Artikel 90 Absatz 1 LGV.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am … in Kraft.
6 SR
7 AS ...