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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1765Fedlex · Vorlage

Art. 3 Zusatz anderer Stoffe mit ernährungsbezogener oder physiologischer

Wirkung

Für den Zusatz anderer Stoffe mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln gelten die Anwendungsbeschränkungen nach Anhang 2.

Art. 4 Zusatz neuartiger Lebensmittel

Die Bestimmungen über neuartige Lebensmittel gehen den Bestimmungen dieser Verordnung vor.

Art. 5 Zusätze zu Speisesalz

1 Speisesalz dürfen Fluoride, Jodide oder Jodate zugesetzt werden, soweit dies aus Gründen der Volksgesundheit angezeigt ist.

2 Speisesalz, dem Fluoride zugesetzt worden sind, muss pro Kilogramm Salz 250 mg Fluorid, berechnet als Fluor, enthalten.

3 Speisesalz, dem Jodide oder Jodate zugesetzt worden sind, muss pro Kilogramm Salz 20–40 mg Jodid oder Jodat, berechnet als Jod, enthalten.

Art. 6 Gemeinsame Bestimmungen

1 Wird Lebensmitteln ein Vitamin, ein Mineralstoff oder ein anderer Stoff mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zugesetzt, so darf der Gesamtgehalt des betreffenden Stoffes im Lebensmittel zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht über den Höchstkonzentrationen nach den Anhängen 1 und 2 liegen.

2 Der Zusatz eines Stoffes nach Absatz 1 muss so bemessen sein, dass eine signifikante Menge nach Anhang 9 der Verordnung des EDI vom ...4 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) im Lebensmittel enthalten ist.

3 Damit Verluste an Vitaminen während der Lagerung ausgeglichen werden können, muss der Anfangsgehalt im Lebensmittel für jedes Vitamin so bemessen sein, dass zum Zeitpunkt der Abgabe die deklarierte Menge garantiert werden kann.

4 Zulässig sind die Verbindungen nach Anhang 3. Für die in Anhang 3 aufgeführten Stoffe gelten die spezifischen Reinheitskriterien, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/20125 für Zusatzstoffe festgelegt sind. Für die in Anhang 3 aufgeführten Stoffe, für die keine Reinheitskriterien festgelegt wurden, gelten die allgemein anerkannten Reinheitskriterien, die von internationalen Gremien empfohlen werden.

4SR ...

5Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifi-

kationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe, ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr966/2014, ABl. L 272 vom 13.9.2014, S. 1.