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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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Verordnung des BLV über die Bedingungen für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Lebensmitteln nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl

vom ...

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),

gestützt auf Artikel 83 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)1,

auf Artikel 5 der Verordnung des EDI vom ... über die Höchstgehalte von Kontaminanten2,

verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Bedingungen für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl mit Cäsium 134 und 137 kontaminiert wurden.

Art. 2 Kumulierte Höchstwerte von Cäsium 134 und 137

Beim Inverkehrbringen gelten folgende kumulierten Höchstwerte von Cäsium 134 und 137:

a. 370 Bq/kg für:

1. Milch, einschliesslich Sauermilch, gesäuerte oder vergorene Milch,

2. Rahm, einschliesslich Sauerrahm, gesäuerten oder vergorenen Rahm,

3. Buttermilch,

4. Joghurt,

5. Kefir,

6. Molke (Süssmolke, Sirte);

b. 370 Bq/kg für Lebensmittel, die für den besonderen Ernährungsbedarf von höchstens sechs Monate alten Säuglingen bestimmt sind;

c. 600 Bq/kg für alle anderen Lebensmittel.

SR ...

1 SR ...

2 SR ... 2014–......