Vorlagen 2
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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Verordnung des BLV über die Einfuhrbedingungen von Lebensmitteln nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl AS 2015
Art. 3 Ausfuhrzeugnis
1 In Anhang 1 aufgeführte Lebensmittel aus den in Anhang 2 aufgeführten Herkunftsländern können nur in die Schweiz eingeführt werden, wenn sie vom Ausfuhrzeugnis nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1635/20063 begleitet sind.
2 Das Ausfuhrzeugnis muss in einer Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein.
Art. 4 Kontrollen bei der Einfuhr
1 Die amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr umfassen:
a. eine systematische Dokumentenprüfung bei allen Sendungen gemäss Artikel 3;
b. eine systematische Warenkontrolle, in Form einer Probenahme und Probenanalyse zur Ermittlung des Gehalts von Cäsium 134 und Cäsium 137, bei jeder Sendung nach Art. 3 über 10 kg;
c. eine Stichprobenkontrolle bei allen anderen Lebensmitteln.
2 Die Vollzugsbehörde gibt eine Sendung erst frei, wenn die Dokumentenprüfung und die Warenkontrolle ergeben haben, dass der Gehalt von Cäsium 134 und Cäsium 137 des Lebensmittels unter den in Art. 2 festgesetzten Höchstwerten liegt.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
Hans Wyss
3 Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 der Kommission vom 6. November 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl, ABl. L 306 vom 7.11.2006, S. 3; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 519/2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74.