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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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Verordnung des BLV über die Einfuhrbedingungen von Lebensmitteln nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl AS 2015

Art. 3 Ausfuhrzeugnis

1 In Anhang 1 aufgeführte Lebensmittel aus den in Anhang 2 aufgeführten Herkunftsländern können nur in die Schweiz eingeführt werden, wenn sie vom Ausfuhrzeugnis nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1635/20063 begleitet sind.

2 Das Ausfuhrzeugnis muss in einer Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein.

Art. 4 Kontrollen bei der Einfuhr

1 Die amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr umfassen:

a. eine systematische Dokumentenprüfung bei allen Sendungen gemäss Artikel 3;

b. eine systematische Warenkontrolle, in Form einer Probenahme und Probenanalyse zur Ermittlung des Gehalts von Cäsium 134 und Cäsium 137, bei jeder Sendung nach Art. 3 über 10 kg;

c. eine Stichprobenkontrolle bei allen anderen Lebensmitteln.

2 Die Vollzugsbehörde gibt eine Sendung erst frei, wenn die Dokumentenprüfung und die Warenkontrolle ergeben haben, dass der Gehalt von Cäsium 134 und Cäsium 137 des Lebensmittels unter den in Art. 2 festgesetzten Höchstwerten liegt.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

Hans Wyss

3 Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 der Kommission vom 6. November 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl, ABl. L 306 vom 7.11.2006, S. 3; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 519/2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74.