Vorlagen 2
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1863Fedlex · Vorlage
Verordnung des BLV über die Einfuhrbedingungen von Lebensmitteln nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl AS 2015
Anhang 1 (Art. 3 Abs. 1)
Lebensmittel, für die ein Ausfuhrzeugnis erforderlich ist
1. Pilze, frisch oder gekühlt, mit Ausnahme von gezüchteten Pilzen
2. Pilze (ungekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren, mit Ausnahme von gezüchteten Pilzen
3. Vorläufig haltbar gemachte Pilze (zum Beispiel mit Schwefeldioxid, in Lake, schwefelhaltigem Wasser oder mit anderen Konservierungslösungen), die jedoch in diesem Zustand für den unmittelbaren Verzehr ungeeignet sind, mit Ausnahme von gezüchteten Pilzen
4. Getrocknete Pilze, ganz, in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, mit Ausnahme von gezüchteten Pilzen
5. Pilze, zubereitet oder mit Essig oder Essigsäure haltbar gemacht, mit Ausnahme von gezüchteten Pilzen
6. Pilze, zubereitet oder haltbar gemacht, ausser mit Essig oder Essigsäure, mit Ausnahme von gezüchteten Pilzen