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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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Anhang 6 (Art. 24 Abs. 1 und 3)
Liste der zulässigen Stoffe für die Herstellung von Zellglasfolien und Anforderungen an diese Stoffe
Erläuterungen zu den Listen
1. Die in diesem Anhang angegebenen Prozentsätze beziehen sich auf das Gewicht und sind im Verhältnis zur Menge wasserfreier Zellglasfolie berechnet.
2. Die üblichen technischen Bezeichnungen sind in Klammern angegeben.
Bezeichnung Einschränkungen
A. Regenerierte Zellulose Nicht weniger als 72 Prozent (m/m)
B. Additive
1. Feuchthaltemittel Nicht mehr als insgesamt 27 Prozent (m/m)
– Bis-(2-hydroxyethyl)ether [= Diet- Nur für zu beschichtendes Zellglas und für
hylenglykol] die Verpackung von nicht feuchten Le-
– Ethandiol [= Monoethylenglykol] bensmitteln, d. h. die kein physikalisch
freies Wasser an der Oberfläche aufweisen. Mit einem Gehalt an Mono- und Diethylenglykol von insgesamt höchstens
30 mg/kg des Lebensmittels, das mit Folie dieser Art in Berührung gekommen ist.
– 1,3-Butandiol
– Glycerin
– 1,2-Propandiol
[= 1,2-Propylenglykol]
– Polyethylenoxid Mittleres Molekulargewicht zwischen 250
[= Polyethylenglykol] und 1200
– 1,2-Polypropylenoxid Mittleres Molekulargewicht nicht mehr als
[= 1,2-Polypropylenglykol] 400 mit einem Gehalt an freiem 1,3-Propandiol von nicht mehr als 1 Prozent (m/m)
– Sorbit
– Tetraethylenglykol
– Triethylenglykol
– Harnstoff