Vorlagen 2
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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2. Abschnitt: Bearbeitung von Daten zu Risikoanalysezwecken
Art. 105 Bearbeitung und Art der Daten
1 Die Bundesbehörden und die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden sowie die Dritten bearbeiten anonymisierte Daten zu Risikoanalysezwecken.
2 Die zu Risikoanalysezwecken bearbeiteten Daten beinhalten insbesondere:
a. die Daten der Inspektionen in den Betrieben;
b. die Daten der amtlichen Probeuntersuchungen;
c. die Daten für die Erstellung eines Jahresbericht zum nationalen Kontrollplan;
d. die Daten, die für die Einhaltung der Anforderungen der von der Schweiz unterzeichneten internationalen Übereinkommen und Abkommen benötigt werden.
Art. 106 Form der Bearbeitung
1 Die Bundesbehörden und die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden sowie die Dritten bearbeiten und geben ihre Daten gemäss den Richtlinien des BLV weiter.
2 Das EDI kann vorsehen, dass die Datenbearbeitung ausschliesslich über ein vom BLV verwaltetes Informationssystem erfolgt.
Art. 107 Aufbewahrung
Die zu Risikoanalysezwecken bearbeiteten Daten dürfen während unbeschränkter Zeit aufbewahrt werden.
8. Titel: Gebühren
1. Kapitel: Gebühren der Bundesbehörden
Art. 108 Gebührenpflicht
1 Wer eine Kontrolle, eine Verfügung oder eine Dienstleistung einer Bundesbehörde veranlasst, muss eine Gebühr bezahlen. Auslagen werden gesondert berechnet.
2 Die Bundesbehörden erheben für Kontrollen nur dann Gebühren, wenn die Kontrollen zu Beanstandungen geführt haben. Vorbehalten bleibt Artikel 110.
3 Die Bundesbehörden und, sofern sie Gegenrecht halten, die Behörden der Kantone und Gemeinden müssen keine Gebühren bezahlen, wenn sie Dienstleistungen für sich selbst in Anspruch nehmen.
4 Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200435.