Vorlagen 2

Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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b. für Inspektionen: höchstens 4000 Franken pro Inspektion;

c. für Probenuntersuchungen: höchstens 6000 Franken pro Probe.

2 Bei der Festsetzung der einzelnen Gebühren ist dem Aufwand an Zeit, eingesetzten Apparaten und Material Rechnung zu tragen.

3 Die Kantone erheben für die Kontrolle von Zerlegebetrieben, die einer Bewilligung nach Artikel 21 LGV38 bedürfen, Gebühren. Diese werden nach dem Grundsatz von Absatz 2 bemessen.

4 Für besondere Dienstleistungen und Kontrollen, die nicht von Amtes wegen durchgeführt werden und die mit einem Aufwand verbunden sind, der über die übliche Kontrolltätigkeit hinausgeht, werden die Gebühren nach dem Grundsatz von Absatz 2 bemessen.

5 Der Stundenansatz bestimmt sich nach kantonalem Recht.

6 Auslagen können gesondert verrechnet werden.

Art. 114 Gebühren für besondere Kontrollen

1 Für Warenprüfungen gemäss Artikel 33 werden die Gebühren systematisch bei den Lebensmittelunternehmerinnen oder bei ihrer Vertretung erhoben.

2 Für die Berechnung der Gebühren gilt Artikel 109 Absätze 1 und 2 sinngemäss.

9. Titel: Anpassung des Anhangs

Art. 115

1 Das BLV passt die Anhänge 1–4, 6 und 7 dieser Verordnung regelmässig dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.

2 Das BLV passt den Anhang 5 dieser Verordnung entsprechend den Ergebnissen der Evaluationen nach Artikel 57 Absatz 3 an.

10. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 117 Aufhebung anderer Erlasse

Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:

1. Verordnung vom 9. November 2011 über die Ausbildung und die Prüfung der mit dem Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung betrauten Personen39;

2. Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung 40.

38SR ...

39 SR 817.042