Vorlagen 2

Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 83Fedlex · Vorlage

2 Die Personendaten werden anonymisiert, sofern die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach Artikel 97 Absatz 1 dadurch nicht behindert wird.

3 Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen werden vertraulich behandelt; vorbehalten sind Fälle, in denen eine gesetzliche Grundlage ihre Bekanntgabe fordert.

4 Die Bundesbehörden und die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden sowie die Dritten erlassen interne Reglemente über die Form der Datenbearbeitung.

Art. 99 Datenaustausch im Allgemeinen

1 Die Bundesbehörden und die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden sowie die Dritten tauschen die in Anhang 7 aufgeführten Personendaten in den nach den Artikeln 100–103 ausdrücklich vorgesehenen Fällen aus.

2 Die Daten werden auf geeigneten Datenträgern ausgetauscht, die die Datensicherheit gewährleisten.

3 Das EDI kann vorsehen, dass der Datenaustausch ausschliesslich über ein vom BLV verwaltetes Informationssystem erfolgt.

4 Enthält ein Dokument mehrere Personendaten, so werden diejenigen, die für den Empfänger nicht unbedingt erforderlich sind, gelöscht oder unlesbar gemacht.

Art. 100 Datenaustausch zwischen den Kantonen

Die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden tauschen Personendaten aus, wenn:

a. sie feststellen, dass ein Produkt, das nicht den Anforderungen der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung entspricht, erstmals durch einen Lebensmittelbetrieb in einem anderen Kanton in Verkehr gebracht wurde;

b. sie feststellen oder Grund zur Annahme haben, dass ein Betrieb in einem anderen Kanton die Anforderungen der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung nicht einhält.

Art. 101 Datenaustausch zwischen den Kantonen und dem Bund

1 Die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden und das BLV tauschen Personendaten aus, die zur Bewältigung von Not- oder Krisensituationen dienen.

2 Die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden und die EZV dürfen Personendaten austauschen, wenn sie feststellen, dass ein Produkt nicht den Anforderungen der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung entspricht oder aus einem «Risikobetrieb» stammt.

3 Zwecks Koordination des Lebensmittelvollzugs melden die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden dem BLW die Täuschungsfälle betreffend die Produkte nach