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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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Art. 109 Gebührenbemessung
1 Die Gebühren für Kontrollen und Dienstleistungen werden nach den festen Gebührenansätzen oder nach Aufwand innerhalb des Gebührenrahmens nach Anhang 6 Buchstabe A bemessen.
2 Die Gebühren für Kontrollen und Dienstleistungen, für die in Anhang 6 kein Ansatz oder Rahmen besteht, werden nach Aufwand berechnet. Der Stundenansatz darf 300 Franken nicht überschreiten. Ein Aufwand von weniger als einer Stunde wird nicht in Rechnung gestellt.
3 Für Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden, können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.
Art. 110 Gebühren für besondere Kontrollen
1 Für Warenprüfungen gemäss Artikel 33 werden die Gebühren systematisch bei den Lebensmittelunternehmerinnen oder bei ihrer Vertretung erhoben.
2 Für die Berechnung der Gebühren gilt Artikel 109 Absätze 1 und 2 sinngemäss.
Art. 111 Auslagen
Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelnen Kontrollen oder Dienstleistungen zusätzlich anfallen; über die Kosten nach Artikel 6 Absatz 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung36 hinaus sind dies namentlich:
a. Honorare gemäss den Artikeln 8l–8t der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)37;
b. Kosten, die durch Beweiserhebung, wissenschaftliche Untersuchungen, besondere Prüfungen oder für die Beschaffung von Unterlagen verursacht werden.
Art. 112 Inkasso
Gebühren bis zu 200 Franken können zum Voraus oder per Nachnahme erhoben werden.
2. Kapitel: Gebühren der Kantone
Art. 113
1 Unter Vorbehalt von Artikel 114 erheben die Kantone für Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben, Gebühren bis zu folgenden Höchstbeträgen:
a. für Probenahmen: höchstens 200 Franken pro Probenerhebung;