Vorlagen 2

Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 82Fedlex · Vorlage

3 Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Lebensmittel und Ernährung des BLV führt den Vorsitz der PK-LMKDWED

Art. 95 Entschädigung

Die Entschädigung der Mitglieder der PK-LMKDWED richtet sich nach dem

2. Kapitel 1d. Abschnitt (Art. 8l–8t) RVOV32.

Art. 96 Sekretariat

Das BLV besorgt das Sekretariat für die PK-LMKDWED.

7. Titel: Bearbeitung von Vollzugsdaten

1. Abschnitt: Für den Vollzug erforderliche Personendaten

Art. 97 Bearbeitung und Art der Personendaten

1 Die Bundesbehörden und die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden sowie Dritte nach den Artikeln 55 und 60 LMG sind befugt, die Personendaten zu bearbeiten, die sie benötigen, um die ihnen durch die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung auferlegten Aufgaben zu erfüllen.

2 Die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden bearbeiten Personendaten, die:

a. bei Kontrollen von Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständebetrieben erhoben wurden;

b. von einer anderen Vollzugsbehörde weitergegeben wurden.

3 Die EZV bearbeitet die Personendaten, die sie für Ein-, Durch-- und Ausfuhrkontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen benötigt.

4 Das BLV bearbeitet die Personendaten, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben in den Bereichen Koordination, Vollzug, Bewilligungserteilung, Risikoanalyse und Bevölkerungsinformation sowie zur Bewältigung von Not- und Krisensituationen benötigt.

5 Dritte bearbeiten die Personendaten, die sie für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit Zertifizierungsverfahren, deren Kontrolle und den gemäss Artikel 55 LMG übertragenen Aufgaben benötigen.

Art. 98 Form der Bearbeitung

1 Die Personendaten werden in gesicherten Datensammlungen aufbewahrt. Handelt es sich um elektronische Datensammlungen, so werden individuelle Zugriffsrechte erteilt.

32 SR 172.010.1