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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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Bezeichnung Einschränkungen

– Di-n-hexylazelat

– Dicyclohexylphthalat Nicht mehr als 4,0 mg/dm2 des Lacks auf

der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln

– Diphenyl-(2-ethylhexyl)phosphat Die Menge an Diphenyl-(2-ethylhe-

(Synonym: 2-Ethylhexyldiphenylp- xyl)phosphat beträgt höchstens:

hosphat) a) 2,4 mg/kg des Lebensmittels, das mit dieser Art Folie in Berührung kommt, oder

b) 0,4 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln

– Glycerinmonoacetat

[= Monoacetin]

– Glycerindiacetat

[= Diacetin]

– Glycerintriacetat

[= Triacetin]

– Dibutylsebacat

– Di-(2-ethylhexyl)sebacat

[= Dioctylsebacat]

– Di-n-butyltartrat

– Di-iso-butyltartrat

4. Andere Additive Die Gesamtmenge der Substanzen darf

6 mg/dm2 der unbeschichteten Zellglasfolie einschliesslich des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln nicht überschreiten.

4.1 Additive gemäss Anhang 2 Gleiche Einschränkungen wie gemäss An-

hang 2 (die in mg/dm2 angegebenen Mengen beziehen sich jedoch auf die unbeschichtete Zellglasfolie einschliesslich des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln)

4.2 Spezielle Additive für Lacke Von jeder einzelnen Substanz oder Sub-

stanzgruppe darf nicht mehr als 2 mg/dm2 (oder eine geringere Menge, sofern angegeben) des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln vorhanden sein.

– 1-Hexadecanol und 1-Octadecanol