Vorlagen 2
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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Bezeichnung Einschränkungen
– Di-n-hexylazelat
– Dicyclohexylphthalat Nicht mehr als 4,0 mg/dm2 des Lacks auf
der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln
– Diphenyl-(2-ethylhexyl)phosphat Die Menge an Diphenyl-(2-ethylhe-
(Synonym: 2-Ethylhexyldiphenylp- xyl)phosphat beträgt höchstens:
hosphat) a) 2,4 mg/kg des Lebensmittels, das mit dieser Art Folie in Berührung kommt, oder
b) 0,4 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln
– Glycerinmonoacetat
[= Monoacetin]
– Glycerindiacetat
[= Diacetin]
– Glycerintriacetat
[= Triacetin]
– Dibutylsebacat
– Di-(2-ethylhexyl)sebacat
[= Dioctylsebacat]
– Di-n-butyltartrat
– Di-iso-butyltartrat
4. Andere Additive Die Gesamtmenge der Substanzen darf
6 mg/dm2 der unbeschichteten Zellglasfolie einschliesslich des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln nicht überschreiten.
4.1 Additive gemäss Anhang 2 Gleiche Einschränkungen wie gemäss An-
hang 2 (die in mg/dm2 angegebenen Mengen beziehen sich jedoch auf die unbeschichtete Zellglasfolie einschliesslich des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln)
4.2 Spezielle Additive für Lacke Von jeder einzelnen Substanz oder Sub-
stanzgruppe darf nicht mehr als 2 mg/dm2 (oder eine geringere Menge, sofern angegeben) des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln vorhanden sein.
– 1-Hexadecanol und 1-Octadecanol