Vorlagen 2
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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Anhang 8 (Art. 26)
Grenzwerte für die Abgabe von Blei und Cadmium aus Bedarfsgegenständen aus Keramik, Glas, Email und ähnlichen Materialien
1. Die Teile von Bedarfsgegenständen aus Keramik, Glas, Email und ähnlichen Materialien, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, dürfen während 24 Stunden bei 22 °C an 4-volumenprozentige Essigsäure höchstens folgende Mengen (Grenzwert) abgeben:
Gegenstand Stoff Grenzwert
a. nicht füllbare und füllbare Gegenstände, de-Blei 0,8 mg/dm2
ren innere Tiefe bis 25 mm beträgt: Cadmium 0,07 mg/dm2
b. füllbare Gegenstände, deren innere Tiefe Blei 4,0 mg/l
über 25 mm beträgt: Cadmium 0,3 mg/l
c. Koch- und Backgeräte sowie Verpackungs- Blei 1,5 mg/l
und Lagerbehältnisse, deren Füllvolumen Cadmium 0,1 mg/l
grösser als drei Liter ist:
2. Besteht ein Gegenstand aus einem Behälter und einem Deckel, so werden diese unter den gleichen Bedingungen geprüft. Die Summe der beiden Blei- und Cadmiumlässigkeitswerte wird auf die Fläche (Abs. 1 Bst. a) oder das Volumen (Abs. 1 Bst. b und c) des Behälters allein bezogen. Für die Beurteilung gelten die Grenzwerte in mg/dm2 oder mg/l, wie sie in Absatz 1 für den entsprechenden Behälter festgelegt sind.