Vorlagen 2
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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Anhang 3 (Art. 3)
Titel
Hygienemassnahmen in Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben
Ziff. 2.4 Abs. 1 Bst. b
1Es ist untersagt, Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse:
b. Aufgehoben
Ziff. 3.2 Titel
3.2 Jagdwild
Ziff. 3.2.1 Abs. 1
1 Jagdwild muss möglichst bald nach dem Erlegen entblutet werden; Magen und Därme sind herauszulösen. Bei Hasen und Federwild können Magen und Därme erst am Ort der weiteren Bearbeitung (Schlachtung) entfernt werden, wenn dies ohne ungerechtfertigte Zeitverzögerung möglich ist.
Ziff. 3.2.2 Titel, Abs. 1, 3 Einleitungssatz und 4
3.2.2 Untersuchung von Jagdwild
1 Der Wildkörper und die Eingeweide, soweit sie herausgelöst worden sind, müssen möglichst bald nach dem Erlegen untersucht werden. Dabei ist auf auffällige Merkmale, die vor dem Erlegen oder beim Untersuchen festgestellt worden sind oder die auf Umweltkontamination hinweisen, zu achten.
3 Das Jagdwild muss wie folgt in den Wildbearbeitungsbetrieb befördert werden:
4Aufgehoben