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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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b. der Befund der Schlachttieruntersuchung

c. die Ergebnisse der Überprüfungen der Einhaltung der Tierschutzbestimmungen;

d. der Befund der Fleischuntersuchung, die gemäss Ziffer 4.1 bis 4.14 des vorliegenden Kapitels durchgeführt wurde;

e. zusätzliche epidemiologische Daten oder sonstige Daten aus dem Herkunftsbetrieb der Tiere.

4.16

Entsprechend den festgestellten Risiken können die zusätzlichen Verfahren der Fleischuntersuchung Folgendes umfassen:

a. Anschnitt und Untersuchung der Unterkieferlymphknoten (Lnn.

mandibulares);

b. Durchtasten der Lunge und der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. bifurcationes und eparteriales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales); Öffnen der Luftröhre und der Hauptluftröhrenäste durch Längsschnitt; Quereinschnitt im hinteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste; diese Anschnitte sind jedoch nicht erforderlich, wenn die Lunge vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen wird;

c. Anschnitt des Herzens durch Längsschnitt zur Öffnung der Kammern und Durchtrennung der Scheidewand;

d. Abtasten der Leber und ihrer Lymphknoten;

e. Abtasten und erforderlichenfalls Anschneiden der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten;

f. Durchtasten der Milz;

g. Anschnitt der Nieren und ihrer Lymphknoten (Lnn. renales);

h. Anschnitt der Lymphknoten des Gesäuges;

i. Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren und erforderlichenfalls Anschnitt der Nabelgegend und Öffnung der Gelenke

Ziff. 7 Titel und Einleitung

7 Jagdwild

Die Untersuchung stützt sich auf die Bescheinigung der Jägerin oder des Jägers nach Anhang 14 Ziffern 1 und 2 und bei unvollständiger Präsentation zusätzlich auf die Angaben der fachkundigen Person