Vorlagen 2
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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b. der Befund der Schlachttieruntersuchung
c. die Ergebnisse der Überprüfungen der Einhaltung der Tierschutzbestimmungen;
d. der Befund der Fleischuntersuchung, die gemäss Ziffer 4.1 bis 4.14 des vorliegenden Kapitels durchgeführt wurde;
e. zusätzliche epidemiologische Daten oder sonstige Daten aus dem Herkunftsbetrieb der Tiere.
4.16
Entsprechend den festgestellten Risiken können die zusätzlichen Verfahren der Fleischuntersuchung Folgendes umfassen:
a. Anschnitt und Untersuchung der Unterkieferlymphknoten (Lnn.
mandibulares);
b. Durchtasten der Lunge und der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. bifurcationes und eparteriales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales); Öffnen der Luftröhre und der Hauptluftröhrenäste durch Längsschnitt; Quereinschnitt im hinteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste; diese Anschnitte sind jedoch nicht erforderlich, wenn die Lunge vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen wird;
c. Anschnitt des Herzens durch Längsschnitt zur Öffnung der Kammern und Durchtrennung der Scheidewand;
d. Abtasten der Leber und ihrer Lymphknoten;
e. Abtasten und erforderlichenfalls Anschneiden der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten;
f. Durchtasten der Milz;
g. Anschnitt der Nieren und ihrer Lymphknoten (Lnn. renales);
h. Anschnitt der Lymphknoten des Gesäuges;
i. Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren und erforderlichenfalls Anschnitt der Nabelgegend und Öffnung der Gelenke
Ziff. 7 Titel und Einleitung
7 Jagdwild
Die Untersuchung stützt sich auf die Bescheinigung der Jägerin oder des Jägers nach Anhang 14 Ziffern 1 und 2 und bei unvollständiger Präsentation zusätzlich auf die Angaben der fachkundigen Person