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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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Anhang 6 (Art. 6 Abs. 1)

Untersuchungsvorschrift für die Fleischuntersuchung

Ziff. 4

4 Tiere der Schweinegattung

4.1 Kopf und Rachen; Maul, Schlund und Zunge besichtigen

4.2 Lunge, Luft- und Speiseröhre besichtigen 4.3 Herzbeutel und Herz besichtigen 4.4 Zwerchfell besichtigen 4.5 Leber und Lymphknoten an der Leberpforte besichtigen

und Bauchspeicheldrüse (Lnn. portales)

4.6 Magen-Darm-Trakt, Mesenterium, Lymphkno- besichtigen

ten der Magengegend und Mesenteriallymph-

knoten (Lnn. gastrici, mesenterici, craniales

und caudales)

4.7 Milz besichtigen 4.8 Nieren besichtigen 4.9 Brust- und Bauchfell besichtigen 4.10 Genitalien (mit Ausnahme des Penis, falls er besichtigen

bereits entfernt worden ist)

4.11 Euter und seine Lymphknoten (Lnn. supra- besichtigen

mammarii);

4.12 Nabelgegend (v.a. bei jungen Tieren) und besichtigen

Gelenke

4.13 Muskulatur Proben zur Untersu-

chung auf Trichinellen erheben (ausser bei Fleisch von Hausschweinen, welches einer Gefrierbehandlung nach Art. 31 Abs. 5bis VSFK unterzogen wird).

4.14 Spaltfläche der Wirbelsäule besichtigen 4.15

Die amtliche Tierärztin bzw. der amtliche Tierarzt wendet zusätzliche Verfahren der Fleischuntersuchung anhand von Anschneiden und Durchtasten des Schlachtkörpers und der Nebenprodukte an, wenn einer der folgenden Faktoren auf ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für den Tierschutz hindeutet:

a. die Kontrollen und die Analyse der Informationen zur Lebensmittelkette;