Vorlagen 2

Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 863Fedlex · Vorlage

Ziff. 5 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3

1Für Geflügelschlachtanlagen in Grossbetrieben müssen die nachstehenden Aktivitäten in einem dafür bestimmten Raum durchgeführt werden:

b. das Betäuben, das Entbluten und das Entfedern oder das Enthäuten;

3Für Personen, die mit lebendem Geflügel umgehen oder Geflügel entfedern, sind ein gesonderter Raum und gesonderte Toiletten erforderlich.

Ziff. 6

6 Besondere Anforderungen an Wildbearbeitungsbetriebe

1Die Annahme und die Lagerung von nicht gehäutetem und nicht entfedertem Wild sowie das Enthäuten und Entfedern erfolgen in einem separaten Raum. Der Raum für die Lagerung muss gekühlt werden.

2Diese Regelung gilt auch für Betriebe, die nicht über einen Raum zum Schlachten verfügen.