Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 85 Seiten

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mung zu ergänzen und klarzustellen, dass in diesen Fällen nur dieser tiefere Betrag an den Krankenversicherer auszuzahlen ist.

Ausserdem soll die Direktauszahlung an den Krankenversicherer auf die laufende EL beschränkt werden. In den Fällen, für die rückwirkend eine EL ausgerichtet wird, wurde meistens schon eine Prämienverbilligung gewährt, welche dem Krankenversicherer ausgerichtet wurde. Die verbleibende Differenz zur effektiven Prämie wurde von der EL-beziehenden Person an den Krankenversicherer bezahlt. Damit besteht keine Notwendigkeit, den in der EL-Berechnung berücksichtigten Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ebenfalls noch dem Krankenversicherer auszuzahlen.

2.3.2.2 Berücksichtigung der Prämienverbilligung in der EL-Berechnung

Im Zeitpunkt der EL-Anmeldung beziehen viele Personen bereits eine individuelle Prämienverbilligung. Um zu verhindern, dass bei rückwirkend ausgerichteten EL die Kosten für die Krankenversicherungsprämie doppelt bezahlt werden, sieht Artikel 22 Absatz 5 ELV vor, dass die Kantone die bereits ausgerichtete Prämienverbilligung mit der EL-Nachzahlung verrechnen können. Diese Verrechnungsverfahren sind aufwändig. Sie sollen künftig verhindert werden, indem die gewährte Prämienverbilligung bei rückwirkend auszurichtenden EL als Einnahme angerechnet wird. Damit werden die Kosten für die Krankenversicherungsprämie ebenfalls nur einmal bezahlt.

2.3.2.3 Finanzielle Auswirkungen

Die vorgeschlagenen Massnahmen haben keine Auswirkungen auf die Höhe der EL-Ausgaben.

2.3.3 Geprüfte, aber nicht weiterverfolgte Varianten zur Berücksichtigung der Krankenversicherungsprämien und deren Finanzierung

Bei der Erarbeitung der vorliegenden EL-Reform wurden verschiedene Möglichkeiten geprüft, wie die Krankenversicherungsprämien künftig in der EL-Berechnung berücksichtigt werden sollen. Die Gründe, weshalb der Bundesrat auf deren Umsetzung verzichtet, werden unter der jeweiligen Variante aufgezeigt.

Variante 1: Referenzprämie von 90 Prozent der Durchschnittsprämie

Bei dieser Variante würde in der EL-Berechnung nicht wie bisher ein Pauschalbetrag in der Höhe der Durchschnittsprämie als Ausgabe berücksichtigt, sondern nur 90 Prozent davon. Der ausgerichtete EL-Betrag würde dadurch bei jeder ELbeziehenden Person um 10 Prozent der Durchschnittsprämie sinken. Zwar könnten die EL-beziehenden Personen die Verminderung der EL kompensieren, indem sie in eine Krankenkasse mit einer Prämie von höchstens 90 Prozent der Durchschnittsprämie wechseln würden. Allerdings gibt es in einigen Kantonen gar keinen oder