Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 85 Seiten
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nur einen einzigen Krankenversicherer, dessen Prämie höchstens 90 Prozent der Durchschnittsprämie beträgt.
Ausserdem ist den Versicherten ein Krankenkassenwechsel in manchen Fällen aufgrund der Sprache oder langjähriger Mitgliedschaft kaum zumutbar. Hinderlich für einen Kassenwechsel dürften auch Ängste im Zusammenhang mit der Frage sein, ob die neue Krankenkasse die Leistungen nahtlos erbringen wird. Gerade bei Heimbewohnenden ist diese Befürchtung verständlich und dürfte sie häufig von einem Kassenwechsel abhalten.
Variante 2: Die Kantone legen den massgebenden Pauschalbetrag fest
Bei dieser Variante würde in der EL-Berechnung weiterhin ein Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei den Ausgaben berücksichtigt. Dessen Höhe würde jedoch durch die Kantone festgelegt. Diese könnten beispielsweise den gleichen Betrag wählen, den sie in der Prämienverbilligung der einkommensschwächsten Personengruppe gewähren. In den meisten Kantonen liegt die Prämienverbilligung für die wirtschaftlich schwächste Kategorie der Nicht-ELbeziehenden Personen deutlich unter der Durchschnittsprämie und nicht selten sogar unter der Prämie des günstigsten Krankenversicherers. In einigen Kantonen beträgt die Differenz zwischen Durchschnittsprämie und Prämienverbilligung gegenwärtig mehr als 3600 Franken pro Jahr. Unter Umständen würde in Kantonen, welche vorsähen, dass die EL-beziehenden Personen mit der übrigen Bevölkerung gleichgestellt werden, nur noch ein Bruchteil der effektiv geschuldeten Prämie in der individuellen EL-Berechnung berücksichtigt. Der grösste Teil der Prämie müsste von den EL-beziehenden Personen aus anderen Mitteln beglichen werden, wodurch sich der Betrag, den sie zur Deckung ihrer übrigen Lebenshaltungskosten zur Verfügung haben, erheblich reduzieren würde. Das Verfassungsziel der Existenzsicherung würde damit nicht mehr gewährleistet. Unter Umständen könnten die ELbeziehenden Personen nicht einmal die günstigste Krankenkasse finanzieren.
Variante 3: Keine Berücksichtigung der Krankenversicherungsprämien in der EL-Berechnung
Bei dieser Variante würde die Krankenversicherungsprämie in der EL-Berechnung nicht mehr als Ausgabe angerechnet. In allen Fällen würde die EL um den entsprechenden Betrag gekürzt oder sogar ganz wegfallen. Um die materielle Existenzsicherung weiterhin zu gewährleisten, müsste zum Ausgleich im KVG die Höhe der Prämienverbilligung für EL-beziehende Personen vorgeschrieben werden. Bei dieser Variante würden rund 16 Prozent aller EL-Berechtigten ihren EL-Anspruch verlieren78 und müssten damit Verschlechterungen ihrer wirtschaftlichen Situation wie beispielsweise den Wegfall kantonaler Zusatzleistungen für EL-beziehende Personen in Kauf nehmen.
Variante 4: Vollständige Integration der Krankenversicherungsprämien in die Ergänzungsleistungen
Bei dieser Variante würden die Krankenversicherungsprämien vollumfänglich in die EL integriert. Sie würden nicht nur in der EL-Berechnung als Ausgaben berücksichtigt, sondern auch wie die übrigen EL finanziert. Damit müsste der Bund im Rah-
78 Betroffen wären alle Personen, welche eine EL im Rahmen der Mindesthöhe beziehen (vgl. Ziff. 2.2.1).