Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 85 Seiten

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– Die Kapitalbezüger legen ihre bezogenen Guthaben statt bei der Pensionskasse selbst an oder beauftragen eine Vermögensverwaltung und finanzieren ihren Ruhestand über Verzinsung und Kapitalverzehr. Eine Einschränkung des Kapitalbezuges hat hier keine signifikanten Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft, da die Verwendung der Vermögen grundsätzlich dieselbe bleibt und lediglich die Anlage des Vermögens in der Verantwortung der Pensionskasse verbleibt.

– Weiter ist vorstellbar, dass die bezogenen Guthaben in den Erwerb von Immobilien oder bereits vorhandene Liegenschaften investiert werden. Hier ist davon auszugehen, dass eine Einschränkung des Kapitalbezugs einen entsprechenden Rückgang solcher Investitionen bewirkt. Es ist jedoch anzunehmen, dass der Effekt der Revision zu gering ausfällt, um einen signifikanten Einfluss auf die Nachfrage in dem betroffenen Bereich zu haben (beispielsweise wurden 2013 für den privaten Wohnungsbau gesamthaft gegen 30 Milliarden Franken investiert91).

– Die Einschränkung des Kapitalbezugs für die obligatorischen Guthaben soll in erster Linie den übermässigen, kurzfristigen Verzehr der bezogenen Guthaben – insbesondere durch hohe Konsumausgaben – verhindern. Es dürfte sich aber nur um einen marginalen Teil der Altersguthaben handeln, der auf diese Weise verbraucht wird (die vorgesehene Ausdehnung des Begriffes des Vermögensverzichts (vgl. Ziff. 2.1.3.2) würde hier ebenfalls dämpfend wirken). Aus dem Konsumverhalten der pensionierten Bevölkerung lässt sich nicht auf eine signifikante Zunahme der Konsumausgaben und einen entsprechenden Rückgang des Vermögens nach dem Übertritt in den Ruhestand schliessen.92

Im Gegenzug führt eine Einschränkung des Kapitalbezuges zu höheren monatlichen Renten für die betroffenen Bezügerinnen und Bezüger, was langfristig sogar einen dauerhaften, positiven Effekt auf die Konsumnachfrage hat und einem möglicherweise reduzierten, kurzfristigen Mehrkonsum direkt nach dem Kapitalbezug entgegenwirkt. Insgesamt sollte die Einschränkung oder Aufhebung des Kapitalvorbezuges auch unter diesem Blickwinkel keinen spürbaren Einfluss auf die Konsumnachfrage oder die Gesamtwirtschaft haben.

Ausschluss der Barauszahlung zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstä-

tigkeit

Ein Ausschluss der Barauszahlung von Vorsorgekapital, welches der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit dient, schränkt unter Umständen den finanziellen Spielraum der neuen Unternehmen ein. Dies kann einerseits eine Reduktion der Neugründungen von Firmen nach sich ziehen oder die Finanzierungsstruktur dieser Unternehmen verändern (beispielsweise vermehrte Kreditaufnahme bei Banken): Gemäss einer Forschungsarbeit im Auftrag des BSV93 stellt ein Zurückgreifen

91 Vgl. Gebäude- und Wohnungsstatistik 2013. Abrufbar unter www.statistik.admin.ch > Themen > 09 – Bau und Wohnungswesen

92 Vgl. Haushaltsbudgeterhebung 2013. Abrufbar unter www. statistik.admin.ch > Themen > 20 - Wirtschaftliche und soziale Situation der Bevölkerung

93 Bezug des Vorsorgekapitals aus der 2. Säule bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, BSV Forschungsbericht Nr. 8/05. Abrufbar unter www.bsv.admin.ch > Dokumentation > Publikationen > Forschungspublikationen > Altersvorsorge.