Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 85 Seiten

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5.3 Erlassform

Nach Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Die vorliegenden Änderungen erfolgen demzufolge im normalen Gesetzgebungsverfahren.

5.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

ELG

– Bezüglich des Unterbruchs des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz können Ausnahmen festgelegt werden, ausserdem ist der Zeitpunkt der Sistierung bzw. Wiederausrichtung der Leistung zu regeln (Art. 4 Abs. 4 ELG);

– Bezüglich des Unterbruchs der Karenzfrist können Ausnahmen festgelegt werden (Art. 5 Abs. 6 ELG);

– Die Berücksichtigung von Hypothekarschulden beim Vermögen ist zu regeln (Art. 9 Abs. 5 Bst. cbisELG);

– Die Einzelheiten bei der Anrechnung von Vermögensverzichten sind zu regeln (Art. 11a Abs. 3 ELG). Insbesondere sind die wichtigen Gründe zu definieren, bei denen kein Vermögensverzicht vorliegt.

– Die Einzelheiten bei der Kürzung der Verwaltungskosten sind zu regeln (Art. 24 Abs. 2 ELG). Insbesondere ist zu definieren, in welchen Fällen eine Kürzung vorgenommen werden kann, und wie hoch die Kürzung sein soll.

5.5 Vereinbarkeit mit der Datenschutzgesetzgebung

Die vorgeschlagenen Massnahmen stellen datenschutzrechtlich kein Problem dar.

5.6 Besonderer Teil: Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Änderung des ELG

Art. 4 Abs. 3 (neu) und 4 (neu)

Abs. 3: Ein Anspruch auf eine EL besteht nur, wenn und solange eine Person ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat (bestehender Absatz 1). Artikel 13 Absatz 2 ATSG definiert den gewöhnlichen Aufenthalt als den Ort, an dem eine Person während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist. Aufgrund dieser offenen Definition hat sich bei den EL keine einheitliche Praxis bei der Behandlung längerer Auslandaufenthalte gebildet. Im neuen Absatz 3 wird deshalb präzisiert, dass der gewöhnliche Aufenthalt als unterbrochen gilt, wenn sich eine Person ununterbrochen während mehr als drei aufeinanderfolgenden Monaten im Ausland aufhält (Bst. a), oder wenn sie sich in einem Kalenderjahr für insgesamt mehr als drei Monate im Ausland aufhält (Bst. b). Der Unterbruch führt dazu, dass die Auszahlung der EL vorübergehend eingestellt wird.