Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 85 Seiten
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den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a sowie auf die Einnahmenberechnung nach Artikel 11 ELG ab.
Die stärkere Berücksichtigung des Vermögens bei der Regelung der anrechenbaren Einnahmen kann dazu führen, dass in Einzelfällen die Voraussetzungen für Kostenbeiträge oder eine Entschädigung nicht mehr gegeben sind. Der freiwillige Verzicht auf Einkünfte und Vermögen (bisher Art. 11 Abs. 1 Bst. g, neu Art. 11a) spielt in der Opferhilfe keine Rolle.
Angesichts der geringfügigen Änderungen bei der Einnahmenberechnung nach Artikel 11 ELG ist keine Anpassung des Opferhilferechts erforderlich. Ob der Verweis auf die Normen des ELG eine angemessene Methode zur Ermittlung der Einkommensgrenze und zum Ausmass der Schadensdeckung bildet, wird im Übrigen im Rahmen der laufenden Evaluation untersucht.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die EL-Reform wird in der Legislaturplanung 2015–2019 angekündigt.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Verfassungsnormen, welche dem Bund die Befugnis zur Gesetzgebung geben, und zwar auf dem Gebiet der verschiedenen Sozialversicherungen (Art. 112a BV für die Ergänzungsleistungen, Art. 113 BV für die berufliche Vorsorge, Art. 117 BV für die Krankenversicherung) wie auch des Zivilrechts (Art. 122 BV), der direkten Bundessteuern (Art. 128 BV) und der Steuerharmonisierung (Art. 129 BV).
Das ELG und das KVG unterstehen dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)96 vom 6. Oktober 2000, das am 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist. Alle vorgeschlagenen Gesetzesänderungen sind so ausgestaltet, dass sie mit dem ATSG in Einklang stehen.
5.2 Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen
Es gibt keine internationalen Abkommen im Bereich des vorliegenden Vorlage (UNO, IAO oder des Europarates), welche von der Schweiz ratifiziert worden sind.
Was das Recht der Europäischen Union anbelangt, verlangt Artikel 48 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Errichtung eines Koordinationssystems der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit zur Erleichterung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Selbstständigen und ihrer Familienangehörigen. Diese Koordination wird durch die Verordnung (EG) Nr. 883/200497 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme
96SR 830.1