Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 85 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 61Fedlex · Erläuternder Bericht

3.7 Auswirkungen auf die EL-beziehenden Personen

Mit der vorliegenden Reform bleibt das Leistungsniveau grundsätzlich erhalten. Somit können die EL-beziehenden Personen ihren gewohnten Lebensstandard beibehalten. Die stärkere Berücksichtigung des Vermögens in der EL-Berechnung, die Anpassung des EL-Mindestbetrages sowie die volle Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens können jedoch für bestimmte Personen zu einer Reduktion des EL-Betrages führen.

Die Folgen der stärkeren Berücksichtigung des Vermögens in der EL-Berechnung können durch die betroffenen Personen kompensiert werden, indem sie einen Teil ihres Vermögens für den Lebensunterhalt einsetzen. Dadurch können sie ihren bisherigen Lebensstandard aufrecht erhalten. In einzelnen Fällen kann der stärkere Einbezug des Vermögens in die EL-Berechnung zu einem Verlust des EL-Anspruchs führen. Dieser Verlust ist jedoch nur vorübergehender Natur. Die betroffenen Personen können erneut einen EL-Anspruch erwerben, wenn sie einen gewissen Teil ihres Vermögens verbraucht haben.

Von der Anpassung der EL-Mindesthöhe sind ausschliesslich Personen betroffen, die eine EL im Rahmen der Mindestgarantie beziehen. Diese Personen sind heute gegenüber den anderen EL-Beziehenden bevorteilt, da sie zusätzlich zur ermittelten EL die Differenz zur kantonalen Durchschnittsprämie erhalten (vgl. Ziff. 2.2.1.1) und damit über ein höheres Einkommen verfügen als die übrigen Bezügerinnen und Bezüger von EL. Durch die Anpassung der EL-Mindesthöhe nähert sich das verfügbare Einkommen der von dieser Massnahme betroffenen Personen dem Einkommen der anderen EL-Beziehenden an. Die Massnahme kann nicht zum Verlust des EL-Anspruches führen.

Bei der vollen Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens reduziert sich der ausgerichtete EL-Betrag um einen Drittel des hypothetischen Erwerbseinkommens. Die Auswirkungen sind von Fall zu Fall unterschiedlich, da das hypothetische Erwerbseinkommen immer individuell ermittelt wird. Es wird jedoch nur dann angerechnet, wenn eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit verzichtet bzw. sich nicht ausreichend um eine Stelle bemüht (vgl. Ziff. 2.2.2.1 und 2.2.2.2). Die EL-beziehenden Personen können die Reduktion ihres EL-Betrages somit selbst verhindern.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Existenzsicherung durch die stärkere Berücksichtigung des Vermögens in der EL-Berechnung, die Anpassung des EL-Mindestbetrages sowie die volle Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens nicht tangiert wird. Um den betroffenen Personen Zeit für die Umstellung auf die neue finanzielle Situation zu geben, sollen die genannten Massnahmen erst drei Jahre nach dem Inkrafttreten auf sie angewendet werden (vgl. Erläuterungen zur Übergangsbestimmung unter Ziff. 5.6).

3.8 Auswirkungen auf die Opferhilfe

Das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG)95 stellt für Kostenbeiträge (für längerfristige Hilfe Dritter) und Entschädigungen auf den massgeben-

95 SR 312.5