Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 85 Seiten

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auf dieses Kapital für einen Viertel der ca. 12 000 Personen, die jährlich mit dem Vorsorgekapital aus der zweiten Säule eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, eine zwingende Notwendigkeit dar. Ein Ausschluss der Barauszahlung des BVG-Altersguthabens würde somit jährlich ca. 3 000 Personen betreffen, die im Extremfall die selbständige Tätigkeit nicht ergreifen würden. Bei den anderen Personen kommt eine entsprechende Anpassung des jeweiligen Finanzierungsmix in Frage, was eine grössere Nachfrage nach kommerziellen Krediten (beispielsweise bei Banken) generieren würde. Diese Alternative liegt auch für Personen nahe, bei denen die Barauszahlung des Vorsorgekapitals lediglich eine Erleichterung, jedoch keine Bedingung für die Firmengründung darstellt.

Der Umfang der ausbezahlten Vorsorgegelder für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit belief sich im Jahr 2013 auf 731 Millionen Franken, wovon der Anteil an den überobligatorischen Guthaben weiterhin ausbezahlt werden könnte. Es wäre somit nur ein Teil dieser Summe von einer Einschränkung betroffen. In Relation zum Gesamtvolumen von neuen Bankkrediten an Selbständige und Unternehmen mit bis zu 9 Mitarbeitern von über 14 Milliarden Franken im selben Jahr94 dürfte auch hier der Effekt auf die Gesamtwirtschaft marginal ausfallen.

Es ist auch ein Einfluss der Neuregelung auf die Überlebensfähigkeit von neu gegründeten Unternehmen vorstellbar: Eine erhöhte Abhängigkeit von Fremdkapital, wie z.B. Bankkrediten, könnte die Konkursrate von selbständigen Unternehmern erhöhen. Andererseits könnte ein Teil der finanziell knapp ausgestatteten (und somit wahrscheinlich eher konkursgefährdeten) Unternehmer ohne das Kapital der obligatorischen Vorsorge von einer Unternehmensgründung absehen. In diesen Fällen würden auch die Wahrscheinlichkeit eines Konkurses und der damit einhergehende mögliche Verlust der Vorsorgegelder reduziert. Auch hier dürfte der Gesamteinfluss der Revision insgesamt nicht signifikant ausfallen.

EL-seitige Massnahmen

Verschiedene in der Reform vorgeschlagene Massnahmen haben Auswirkungen auf die Höhe der anrechenbaren Einnahmen und die anerkannten Ausgaben für die EL-Berechnung. Diese haben zur Folge, dass in gewissen Fällen ein tieferer EL-Betrag ausgerichtet wird, dass der Anspruch auf EL wegfällt oder dass kein Anspruch entsteht. In den ersten beiden Fällen verringert sich bei den betroffenen Personen dadurch das verfügbare Einkommen, was einen Rückgang in der Konsumnachfrage dieser Personen nach sich zieht. Die Anzahl der betroffenen Personen und das finanzielle Ausmass können jedoch kaum antizipiert werden, weil nicht abschätzbar ist, inwiefern die neuen Regelungen das individuelle Verhalten beeinflussen würden. Es dürfte sich aber auch hier um eine gesamtwirtschaftlich gesehen vernachlässigbare Auswirkung handeln.

Fazit

Durch die vorgeschlagenen Massnahmen der vorliegenden Reform sind keine signifikanten Auswirkungen auf die Volkswirtschaft zu erwarten.

94 Schweizerische Nationalbank, Bankenstatistisches Monatsheft Juni 2015. Abrufbar unter www.snb.ch > Statistiken > Statistische Publikationen