Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 85 Seiten

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Art. 10 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c (neu), 2 Einleitungssatz und Bst. a, Abs. 3 Bst. d

Abs. 1 Einleitungssatz: Aufenthalte in einem Heim oder Spital bis zu drei Monaten werden neu über neu als Krankheits- und Behinderungskosten über die EL abgerechnet (neuer Art. 14 Abs. 1 Bst. bbis). Artikel 10 Absatz 1 ist deshalb dahingehend zu präzisieren, dass bei Heim- oder Spitalaufenthalten von weniger als drei Monaten eine EL-Berechnung für zu Hause lebende Personen vorgenommen wird.

Abs. 1 Bst. c: Bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, an der sie oder eine Person, die in die EL-Berechnung eingeschlossen ist, das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht haben, wird der Mietwert der Liegenschaft als Ausgabe anerkannt. Berücksichtigt wird der effektive Mietwert, höchstens jedoch der Betrag jenes Mietzinsmaximums, welches zur Anwendung käme, wenn der EL-Bezüger oder die EL-Bezügerin und die weiteren Personen, welche im selben Haushalt wohnen, in einer Mietwohnung leben würden. Der Mietwert wird bereits heute in dieser Weise in der EL-Berechnung berücksichtigt. Aus Transparenzgründen wird die Anrechnung des Mietwerts als Ausgabe in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c ELG aufgenommen. Die Anpassung hat keine materiellen Auswirkungen.

Gemäss dem bestehenden Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b ELG bestimmt der Bundesrat die Bewertung der anerkannten Ausgaben. Dies schliesst die Bewertung des Mietwerts mit ein.

Abs. 2 Einleitungssatz: Aufenthalte in einem Heim oder Spital bis zu drei Monaten werden neu als Krankheits- und Behinderungskosten über die EL abgerechnet (neuer Art. 14 Abs. 1 Bst. bbis). Artikel 10 Absatz 2 ist deshalb dahingehend zu präzisieren, dass bei Heim- oder Spitalaufenthalten von mehr als drei Monaten eine EL-Berechnung für in Heimen oder Spitälern lebende Personen vorgenommen wird.

Abs. 2 Bst. a: Neu wird bei Personen im Heim in der EL-Berechnung nur noch die Heimtaxe für diejenigen Tage berücksichtigt, welche vom Heim auch tatsächlich in Rechnung gestellt werden. (erster Teilsatz). Dadurch wird gewährleistet, dass über die EL nur Heimkosten bezahlt werden, die auch tatsächlich entstanden sind. Der Rest der Bestimmung bleibt unverändert; insbesondere können die Kantone die Höhe der in der EL-Berechnung berücksichtigten Tagestaxe auch weiterhin begrenzen. Die tageweise Berücksichtigung der Heimtaxe hat keinen Einfluss auf Beginn und Ende des EL-Anspruchs nach Artikel 12 Absatz 1–3 ELG.

Die Anpassung im dritten Teilsatz ist ausschliesslich redaktioneller Natur.

Abs. 3 Bst. d: Die Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung wird in der EL-Berechnung als Ausgabe anerkannt. Nach dem bisherigen Recht wurde dabei in jedem Fall ein Pauschalbetrag berücksichtigt, welcher der Durchschnittsprämie des jeweiligen Kantons bzw. der jeweiligen Prämienregion entspricht. Mit der vorliegenden Anpassung erhalten die Kantone die Möglichkeit, in der EL-Berechnung anstelle des Pauschalbetrages wahlweise die tatsächliche Prämie zu berücksichtigen, falls diese tiefer ist als die Durchschnittsprämie. Auf Fälle, in denen die tatsächliche Prämie höher ist als die Durchschnittsprämie, hat die Anpassung keine Auswirkungen.

Art. 11 Abs. 1 Bst. b, c, g und i (neu), 3 Bst. g (neu)

Abs. 1 Bst. b: Bei Personen, welche das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an einer Liegenschaft haben, wird der Mietwert der Liegenschaft vollumfäng-