Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 85 Seiten
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zwei Dritteln in der EL-Berechnung zu berücksichtigen sind (privilegierte Anrechnung), kam somit auch bei den hypothetischen Erwerbseinkommen zur Anwendung. Die neue Regelung in Artikel 11a Absatz 1 sieht vor, dass hypothetische Erwerbseinkommen vollumfänglich – und nicht wie die übrigen Erwerbseinkommen nach Abzug eines Freibetrages zu zwei Dritteln – in der EL-Berechnung berücksichtigt werden. Dadurch werden effektiv erwirtschaftete Erwerbseinkommen gegenüber hypothetischen Erwerbseinkommen aufgewertet und damit der Anreiz zur Erwerbsarbeit verstärkt.
Entsprechend der bisherigen Praxis wird ein Verzicht nur angenommen, wenn jemand freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit verzichtet. Ist es einer Person aus Gründen, die sie nicht selber zu verantworten hat, nicht möglich, einer bezahlten Arbeit nachzugehen, darf in der EL-Berechnung kein hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es einer Person trotz hinreichender Bemühungen nicht gelingt, eine Stelle zu finden. Ist es einer Person nicht zuzumuten, eine Erwerbstätigkeit auszuüben – beispielsweise, weil sie Betreuungspflichten zu erfüllen hat oder eine tertiäre Ausbildung absolviert – wird ebenfalls auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet.
Abgesehen vom Wegfall der Privilegierung hat die vorliegende Bestimmung keine Änderungen der bisherigen Praxis zur Folge. Insbesondere sollen auch die Artikel 14a und 14b ELV in Kraft bleiben, wonach bei teilinvaliden und verwitweten Personen vermutet wird, dass sie ein gewisses Einkommen erzielen können.
Abs. 2: Dieser Absatz enthält unter anderem eine im Gesetz bisher fehlende eindeutige Definition des Vermögensverzichts. Er hat jedoch keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- oder Vermögensverzichte zur Folge. So müssen die Voraussetzungen betreffend das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung oder einer Vereinbarung für eine gleichwertige Gegenleistung nicht kumulativ erfüllt sein. Ebenso wenig ist die Erfüllung einer moralischen Pflicht ein ausreichender Grund, um eine Entäusserung nicht als Vermögensverzicht zu werten. Ein Vermögensverzicht besteht somit auch, wenn die Alimente an eine angehörige Person deren Existenzminimum übersteigen102. Die Voraussetzung einer gleichwertigen Gegenleistung kann nach der bisherigen Praxis gehandhabt werden. Eine Gegenleistung gilt als gleichwertig, wenn ihr Wert mindestens 90 Prozent des Wertes der Leistung entspricht103. Bei Konsumgütern und Dienstleistungen gilt die Gegenleistung als gleichwertig, wenn die EL beantragende Person den Kaufnachweis erbringt. Glücks-, Lotterie- und Casinospiele bieten dagegen keine gleichwertige Gegenleistung. Auf diese Weise verlorenes Vermögen ist analog zu einer Schenkung als Vermögensverzicht zu werten. Das Gleiche gilt für Vermögen, das unvorsichtig und unter den gegebenen Umständen unvernünftig angelegt wurde104.
Abs. 3: Dieser Absatz ergänzt Absatz 1 in dem Sinne, als der Vermögensverbrauch auch bei gleichwertiger Gegenleistung eine gewisse Obergrenze nicht überschreiten darf. In der EL-Berechnung wird somit künftig unabhängig vom erbrachten Kaufnachweis auch dann ein Vermögensverzicht berücksichtigt, wenn das Vermögen innert kurzer Zeit aufgebraucht wurde, ohne dass sich die betroffene Person um die Zukunft gesorgt hat. Unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtli-
102 BGE 121 V 204
103 BGE 122 V 394
104 Urteil des BGer 9C_507/2011 vom 1. Dezember 2011