Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 85 Seiten
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ches oder unvorsichtiges Verhalten der EL-beziehenden Person zurückzuführen sind, stellen keinen Vermögensverbrauch dar und werden von der Bestimmung nicht erfasst. So wird etwa bei einem unerwarteten Verlust einer vernünftig getätigten Vermögensanlage oder bei der Uneinbringlichkeit eines Darlehens, die zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht abzusehen war, kein Vermögensverzicht angerechnet.
Mit den festgelegten Grenzen kann bestimmt werden, ob das Vermögen zu schnell ausgegeben wurde. Stellt die Durchführungsstelle einen Vermögensverzicht fest, wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten gemäss Artikel 17a Absatz 1 ELV um 10 000 Franken pro Jahr vermindert, wie dies bereits heute der Fall ist.
Die Anwendung dieser Bestimmung wird vom Bundesrat näher geregelt. Ausgaben aus einem besonders wichtigen Grund umfassen insbesondere solche zur Deckung des Existenzbedarfs der EL-Bezügerin oder des EL-Bezügers, zum Werterhalt von Immobilien im Besitz der Person, zur Bezahlung von zahnärztlichen Behandlungen sowie zur Begleichung verschiedener Krankheits- und Behinderungskosten, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, der Invalidenversicherung oder den EL nicht übernommen werden.
Art. 14 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. bbis(neu)
Einleitungssatz: Die Anpassung ist ausschliesslich redaktioneller Natur und betrifft nur den deutschen Text.
Bst. bbis: Vorübergehende Heimaufenthalte werden neu in die Liste der zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten aufgenommen. Bei Versicherten, die sich lediglich zeitlich begrenzt in einem Heim oder Spital aufhalten, kann dadurch die EL-Berechnung für Personen zu Hause beibehalten werden. Durch die Begrenzung auf drei Monate wird gewährleistet, dass die in Artikel 14 Absatz 3 ELG aufgeführten Beträge ausreichen, um neben den Kosten für die vorübergehenden Heimaufenthalte noch andere notwendige Kosten – beispielsweise für Zahnbehandlungen – vergüten zu können.
Art. 21 Abs. 1, 1bis(neu) 1ter(neu) und 1quater(neu)
Abs. 1–1ter: Artikel 21 regelt die Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der EL. Die Regelung für Personen zu Hause bleibt unverändert (Abs. 1). Der Grundsatz, wonach der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung und die Unterbringung in Familienpflege keine neue Zuständigkeit begründen, bleibt ebenfalls erhalten (Abs. 1bis). Es wird jedoch präzisiert, dass in denjenigen Fällen, in denen eine Person in ein Heim in einem anderen Kanton eintritt, immer derjenige Kanton für die Festsetzung und Auszahlung der EL zuständig ist, in welchem die Person vor dem Heimeintritt ihren Wohnsitz hatte, und zwar unabhängig davon, ob vor dem Heimeintritt bereits ein EL-Anspruch bestand, und ob am Standort des Heimes Wohnsitz begründet wird (Abs. 1ter).
Abs. 1quater: Dieser Absatz regelt den Spezialfall, in dem eine Person direkt aus dem Ausland in ein Heim, ein Spital oder eine andere Einrichtung eintritt. Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der EL ist in diesem Fall der Wohnsitzkanton. Es handelt sich dabei regelmässig um den Standortkanton des Heimes.