Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 85 Seiten
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5.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Das geänderte EleG und das geänderte StromVG enthalten, wie bereits die bestehenden Gesetze, gestützt auf Artikel 182 BV verschiedene Delegationsnormen zum Erlass von Verordnungsrecht. Die neu eingeführten Rechtsetzungsermächtigungen beschränken sich jeweils auf einen bestimmten Regelungsgegenstand und sind nach Inhalt, Zweck und Ausmass hinreichend konkretisiert. Im EleG beziehen sich die Delegationen auf den Erlass von Detail- und Verfahrensbestimmungen bei der Umsetzung von spannungsübergreifenden Ersatzmassnahmen (Art. 15b Abs. 3 [neu] EleG), die Festlegung des Mehrkostenfaktors (Art. 15c Abs. 2 [neu] EleG), das Vorsehen von weiteren Fällen, in welchen eine Verkabelung erfolgen muss (Art. 15c Abs. 3 [neu] EleG) bzw. auf eine solche ausnahmsweise verzichtet werden kann (Art. 15c Abs. 4 [neu] EleG), die Bezeichnung von elektrischen Anlagen von nationalem Interesse (Art. 15d Abs. 3 [neu] EleG), die Ausnahmen für die Sachplanpflicht (Art. 15e Abs. 2 [neu] EleG), die Einführung von Fristen für das Sachplanverfahren (Art. 15f Abs. 3 [neu] EleG) sowie auf die Festlegung der Anforderungen an die zu erhebenden Geodaten durch das BFE (Art. 26 Abs. 3 [neu] EleG). Die Delegation bezieht sich im StromVG auf die Bestimmung der anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten im Einzelnen (Art. 15 Abs. 3bis[neu] StromVG).
5.5 Datenschutz
Das BFE trägt bei seiner Tätigkeit den verfassungsmässig garantierten Persönlichkeitsrechten, die im Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG)137 konkretisiert werden, Rechnung. Gemäss Artikel 17 DSG bedarf es für die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten sowie von Persönlichkeitsprofilen einer ausdrücklichen Regelung in einem Gesetz im formellen Sinn. Die Berechtigung des BFE zur Bearbeitung von Personendaten unter Einschluss von besonders schützenswerten Daten über strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen in den ausdrücklich genannten Bereichen sowie zu deren elektronischer Aufbewahrung wird in Artikel 64 EnG verankert.
In Artikel 26a (neu) EleG, wie in der vorliegende Vorlage vorgeschlagen, wird die Verpflichtung der Betriebsinhaber verankert, ihre Anlangen in der Form von Geodaten zu dokumentieren und diese dem BFE zur Verfügung zu stellen. Das BFE erstellt daraus eine Gesamtsicht und stellt diese wiederum der Öffentlichkeit zur Verfügung. Bei den betroffenen Daten handelt es sich nicht um besonders schützenswerte Daten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c DSG. Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Untersuchungen durch das BFE muss aber in einer Weise erfolgen, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung keine Rückschlüsse auf die betroffenen juristischen Personen mehr möglich sind. Die Daten können für statistische Auswertungen genutzt werden, sofern die Voraussetzungen von Artikel 22 Absatz 1 DSG erfüllt sind.
137 Bundesgesetz vom 19.6.1992 über den Datenschutz (DSG), SR 235.1.