Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 85 Seiten
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vorzunehmen sind. Bei Bündelungen von Infrastrukturen und bei einem Rückbau ist auf die Verhältnismässigkeit der Aufwendungen zu achten. Können mit solchen Massnahmen wesentliche Vorteile, insbesondere im Bereich Umwelt und Landschaft erreicht werden, so können im Einzelfall und nach Abwägung aller Interessen auch hohe Aufwendungen für solche Massnahmen oder gewisse Nachteile beim Betrieb einer neuen Leitung verhältnismässig sein. In solchen Fällen sind die zusätzlichen Kosten bei den Netzkosten anrechenbar (vgl. Ziff. 2.1, Erläuterungen zu Art. 15b und 15i Abs. 4 [neu] EleG).
Ausserdem müssen gemäss Artikel 15c (neu) EleG in Zukunft neue Leitungen sowie der Ausbau und der altersbedingte Ersatz bestehender Leitungen der Netzebenen 3, 5 und 7 als Erdkabel ausgeführt werden, sofern dies technisch als machbar gilt und dadurch keine unverhältnismässigen Kosten entstehen. Die Verhältnismässigkeit der Kosten ist gegeben, wenn die Gesamtkosten für die Erstellung und den Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten einer technisch gleichwertigen Freileitungsvariante um einen bestimmten Faktor (Mehrkostenfaktor) nicht überschreiten. Mit dieser Regelung soll unter anderem eine langfristige Schonung der Landschaft erreicht werden, indem die Bevorzugung einzelner Gebiete gegenüber anderen, respektive Anreize zum Bauen in aus Umweltperspektive besonders sensiblen Zonen, vermieden werden soll (vgl. Ziff. 1.2.2 Leitlinie 8: Mehrkostenfaktor und Ziff. 2.1, Erläuterungen zu Art. 15c [neu] EleG).
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Gemäss Artikel 89 Absatz 1 BV sorgen Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten grundsätzlich für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung. Insbesondere soll die Versorgungssicherheit sichergestellt werden.
Die Vorlage zur Strategie Stromnetze stützt sich auf die spezifische Kompetenzregelung in Artikel 91 BV, welche dem Bund die alleinige Zuständigkeit für die Regelung des Transports und der Lieferung von elektrischer Energie überträgt. Der Bund verfügt in diesem Sachbereich über eine umfassende Gesetzgebungskompetenz, welche es ihm zum Beispiel erlaubt, Regelungen betreffend die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft treffen, Grundsätze und Massnahmen betreffend Versorgungssicherheit, wie Anschluss und Lieferpflichten, vorsehen und das Verhältnis zwischen Stromlieferant und Stromabnehmer (Rechte und Pflichten auf beiden Seiten) regeln131. In den beiden Sachbereichen Transport und Lieferung können alle Fragen geordnet werden, die darauf Bezug haben. Die Verfassungsmässigen Rechte sind jedoch zu wahren, was im hier vorliegenden Zusammenhang vor allem für die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit gilt. Diese schliessen Beschränkungen nicht aus, binden eine solche aber an die Voraussetzungen der gesetzlichen Grundlage, des öffentlichen Interesses und der
131 René Schaffhauser in: Ehrenzeller et. al., St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, Ziff. 3 zu Art. 91. Zum Zweck von Art 91 BV vgl. Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 1ff, dort 270.