Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 85 Seiten

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Baulinien zur Freihaltung von Räumen respektive Trassen (vgl. Ziff. 2.1, Erläuterungen zu Art. 18 - 18d [neu] EleG). Mit der Einführung eines Mehrkostenfaktors und der damit einhergehenden vermehrten Erdverlegung von Leitungen auf der Netzebene 3 und tiefer soll zudem auch den Interessen des Landschaftsschutzes vermehrt entsprochen werden (vgl. Ziff. 2.1, Erläuterungen zu Art. 15b und 15i Abs. 4 und 15c [neu] EleG).

4.2.5 Verhältnis zum Landschaftskonzept Schweiz

Das Landschaftskonzept Schweiz126 wurde vom Bundesrat am 19. Dezember 1997 gutgeheissen und bildet damit eine verbindliche Grundlage für den Natur- und Landschaftsschutz bei Bundesaufgaben. Das Landschaftskonzept formuliert eine kohärente Politik und legt allgemeine Ziele fest. Die wichtigsten dieser Ziele sind; das Element Wasser in der Landschaft aufwerten, Raum schaffen für natürliche Dynamik, Lebensräume erhalten und vernetzen und Infrastrukturen räumlich konzentrieren. Ausserdem sollen intensiv genutzte Landschaften, insbesondere das Siedlungsgebiet, ökologisch aufgewertet und attraktiv gestaltet werden.

Im Bereich der Energie sieht das Landschaftskonzept insofern Handlungsbedarf, als dass die Anlagen zum Transport von Energie besser gebündelt, häufiger verkabelt und frühzeitig mit den Anliegen des Natur-, Landschafts- und Heimatschutzes koordiniert werden sollen.127

Das Landschaftkonzept sieht explizit vor, dass ein „Konzept Übertragungsleitungen“ erarbeitet wird, nach welchem sich die Planung von Übertragungsleitungen richten, wobei auf eine möglichst gute Integration in die Landschaft zu achten ist128. Diese Vorgabe wurde mit der Schaffung des Sachplans Übertragungsleitungen erfüllt129. In der vorliegenden Vorlage wird diesem Anliegen im Rahmen der Neugestaltung des Verfahrens zur räumlichen Koordination Rechnung getragen; die Sicherung der Planungsgebiete für künftige Leitungsbauvorhaben erfolgt auf Bundesebene durch ihre Aufnahme in den Sachplan Übertragungsleitungen, der mittelfristig durch einen Sachplan Energienetze abgelöst werden soll (vgl. Ziff. 1.2.3.4).

Dem Landschaftskonzept wird ausserdem mit der Neuregelung in Artikel 15b und 15i Abs. 4 (neu) EleG Rechnung getragen. Demgemäss muss in Zukunft bei jedem Neubau einer Leitung grundsätzlich sowohl die Erstellung als Freileitung wie auch als unterirdisches Kabel in Betracht gezogen werden. Es wird auf gesetzesstufe festgelegt, welche Aspekte beim Entscheid über die im Einzelfall anzuwendende Übertragungstechnologie gegeneinander abgewogen werden müssen, wobei für diese Beurteilung das Bewertungsschema für Übertragungsleitungen130 herbeigezogen wird. Ausserdem wird geregelt, dass Ersatzmassnahmen, welche gestützt auf die Umweltgesetzgebung und die Ziele der Raumordnungspolitik für die Erstellung von neuen Leitungen anzuordnen sind, im selben Planungsgebiet

126 Landschaftskonzept Schweiz vom 19.12.1997, Teil I Konzept und Teil II Bericht. Unter: <http://www.bafu.admin.ch/landschaft/00524/01671/02393/index.html?lang=de>.

127 Landschaftskonzept Schweiz, Teil II Bericht, Einleitung Ziff. 2.

128 Landschaftskonzept Schweiz, Teil II Bericht, Ziele und Massnahmen Ziff. 2.

129 Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL) unter: <http://www.bfe.admin.ch/themen/00544/00624/index.html?lang=de&dossier_id=00795>.

130 Bewertungsschema und Handbuch unter: <http://www.bfe.admin.ch/themen/00612/04482/index.html?lang=de&dossier_id=05811>.