Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 85 Seiten

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Verhältnismässigkeit. Ausserdem muss bei allen Massnahmen die Rechtsgleichheit gewahrt werden132.

Die Vorlage umfasst keine Massnahmen, welche sich gegen den Wettbewerb richten oder die Rechtsgleichheit tangieren. Die einzige Regelung, welche einen Einfluss auf Verfassungsmässige Rechte haben könnte ist Artikel 15b Absatz 3 (neu) EleG. Dieser Artikel regelt das Vornehmen von Ersatzmassnahmen, welche gestützt auf die Umweltgesetzgebung und die Ziele der Raumordnung für die Erstellung von neuen Leitungen anzuordnen sind. Ein solches Vorgehen erlaubt den Eingriff in die dem Höchstspannungsnetz unterlagerten Netzebenen und stellt insofern einen Eingriff in die Eigentumsgarantie der Eigentümer dieser Netzebenen dar. Die Voraussetzungen für einen solchen Eingriff sind jedoch gegeben: Der Eingriff stützt sich auf eine gesetzliche Grundlage (EleG), er beruht auf dem öffentlichen Interesse des Landschaftsschutzes und der Raumordnung und die verhältnismässige Anwendung ist gewährleistet, indem im Artikel vorgegeben wird, dass eine umfassende Interessenabwägung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist.

Der Bund hat bei der Ausübung seiner Kompetenz gemäss Artikel 91 BV auf die in der Zuständigkeit der Kantone liegenden Regelungsbereiche Rücksicht zu nehmen. Das betrifft in erster Linie die Raumplanung und den Umweltschutz. Die raumplanerisch relevanten Regelungen in den neuen Artikel 15e - 15j und Artikel 18

- 18d EleG sind, analog zu EBG und dem Bundesgesetz über die Luftfahrt (LFG)133, mit der Kompetenzordnung von Artikel 75 BV (Raumplanung) vereinbar. Aufgrund der in dieser Verfassungsbestimmung festgelegten Kompetenz zur Grundsatzgesetzgebung darf der Bund verbindliche Vorgaben machen, welche den Kantonen aufzeigen, auf welche Ziele, mit welchen Instrumenten, mittels welcher Massnahmen und gestützt auf welche Verfahren die Aufgabe der Raumplanung an die Hand genommen werden soll. Auf der Anderen Seite kann der Bund sehr wohl, nach Massgabe seiner ihm übertragenen Sachaufgaben (z.B. Verkehr oder Energie) Sachpläne festsetzen und deren Aussagen in die kantonalen Raumpläne einfliessen lassen134.

In Artikel 15d (neu) EleG der Vorlage wird neu eine Gewichtung des nationalen Interesses an der Versorgung mit elektrischer Energie und an den Anlagen der Netzebene 1 vorgenommen. Diese Grundsätze sind im Rahmen einer Interessenabwägung zu berücksichtigen. Damit stellen sie keinen Widerspruch zum Schutzauftrag des Bundes, der in Artikel 78 Absatz 2 BV (Natur- und Heimatschutz) festgelegt ist, dar. Denn aus dem Verfassungswortlaut geht klar hervor, dass dieser Schutzauftrag stets bezogen auf die jeweiligen Umstände und im Rahmen einer Interessenabwägung zu konkretisieren ist.

132 Riccardo Jagmetti, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band VII Energierecht, §6, N 6111, Basel 2005.

133 Bundesgesetz über die Luftfahrt (LFG) vom 21.12.1948, SR 748.0.

134 Martin Lendi, in: Ehrenzeller et. al., St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, Ziff. 24 zu Art. 75.