Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/63: Teilrevision der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) · 60 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: N091-1288

zeugen in der neu erweiterten Zone im Zusammenhang mit dem Flugplatz künftig noch weiter erfolgen können, sei zu klären. Der Kanton SG beantragt, diese Aktivitäten im Rahmen des Objektblattes explizit aufzuführen oder in der Verordnung dazu einen Hinweis aufzunehmen.

Der SVS/BirdLife Schweiz, Pro Natura, Nos Oiseaux, Aqua Viva und die Stiftung für das Tier im Recht begrüssen die Objektänderung sehr und danken dem Kanton St. Gallen dafür. Sie beantragen die Schliessung des bestehenden Weges mitten durch das Ried. Begründung: Der Weg beeinträchtige das Gebiet durch Störung in einem grossen Teil des Flachmoors massiv. Dies insbesondere für die brütenden Wasser- und Zugvögel. Deshalb solle dies in der WZVV geregelt werden. Der Weg auf dem Damm am Südrand des Gebietes sei genügend attraktiv und biete einen äusserst guten Einblick in das Reservat.

Die Swiss Kitesailing Association (SKA) und die Kitegenossen beantragen, im Teilgebiet III des Wasser- und Zugvogelreservats Nr. 103 folgende Bestimmung gemäss WZVV Art. 2 Abs. 2 ergänzend aufzunehmen: «Das Fahren mit Drachensegelbrettern ist erlaubt.» Begründung: Das seit 2001 geltende schweizweite Kitesurfeverbot werde im Rahmen einer Revision der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) per 15. Februar 2016 aufgehoben. In diesem Zusammenhang müssen die davon betroffenen Kantone in den kantonalen Schifffahrtsverordnungen die Gleichstellung des Kitesurfens mit anderen Schiffen implementieren. Die Gleichstellung des Kitesurfens mit der sonstigen Schifffahrt sei darum auch für die WZVV notwendig.

AeroSuisse, der Aero Club Schweiz und der Verband Schweizer Flughäfen beantragen auf die Perimetererweiterung zu verzichten. Sie sind der Meinung, dass mit der Vergrösserung des Schutzgebietes – insbesondere unter dem Anflug aus Westen auf den Flugplatz St. Gallen-Altenrhein, der auch von mittelgrossen Verkehrsflugzeugen angeflogen wird – , das Umfeld des Flughafens Altenrhein für Vögel noch attraktiver werde und sich damit die Gefährdung des Luftverkehrs (Gefahr von Vogelschlag) erhöhe.

Aus Sicht von Aqua Nostra Schweiz ist der bezweckte Schutz für Wasser- und Zugvögel mit den bestehenden Reservaten mehr als genügend gewährleistet. Aqua Nostra Schweiz widersetzt sich deshalb dem Ansinnen, den Mensch von weiteren Gebieten fern zu halten. Ein weiterer Ausbau der Schutzzone hätte nur weitere unerwünschte Folgen (z.B. Überpopulation einzelner Arten, Schäden).

Nr. 119 Bolle di Magadino (TI) – Perimetererweiterung, Anpassung der Teilgebietszuteilung sowie Aktualisierung des Objektblatts

Der Perimetererweiterung und Objektblattanpassung des Wasser- und Zugvogelreservats Nr. 119 erwächst wenig Opposition.

Der SVS/BirdLife Schweiz wünscht Klärung, ob die Verzasca-Mündung beim Objektbeschrieb ebenfalls erwähnt werden sollte.

Die Swiss Kitesailing Association (SKA) und die Kitegenossen beantragen, im Teilgebiet III des Wasser- und Zugvogelreservats Nr. 119 folgende Bestimmung gemäss WZVV Art. 2 Abs. 2 ergänzend aufzunehmen: «Das Fahren mit Drachensegelbrettern ist erlaubt.» Begründung: Das seit 2001 geltende schweizweite Kitesurfeverbot werde im Rahmen einer Revision der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) per 15. Februar 2016 aufgehoben. In diesem Zusammenhang müssen die davon betroffenen Kantone in den kantonalen Schifffahrtsverordnungen die Gleichstellung des Kitesurfens mit anderen Schiffen implementieren. Die Gleichstellung des Kitesurfens mit der sonstigen Schifffahrt sei darum auch für die WZVV notwendig.

32/60 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288