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Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 50 Seiten

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Technische Verordnung über Abfälle 814.600

a. die Massnahmen zur Vermeidung von Abfällen;

b. die Massnahmen zur Vermeidung des Liegenlassens von Abfällen auf fremdem Grund;

c. die Massnahmen zur Verwertung von Abfällen;

d. den Bedarf an Anlagen zur Entsorgung von Siedlungsabfällen und anderen Abfällen, deren Entsorgung den Kantonen übertragen ist;

e. den Bedarf an Deponievolumen und die Standorte von Deponien (Deponieplanung);

f. die Einzugsgebiete von Abfallanlagen.

2Die Kantone arbeiten bei der Abfallplanung insbesondere in den in Absatz 1 Buchstaben d–f genannten Bereichen zusammen und legen dafür nötigenfalls kantonsübergreifende Planungsregionen fest.

3Sie führen die Abfallplanung mindestens alle fünf Jahre nach.

4Die Kantone unterbreiten dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) die Abfallplanung und die periodischen Nachführungen jeweils vor deren Verabschiedung zur Stellungnahme.

Art. 5 Koordination mit der Raumplanung

1Die Kantone berücksichtigen die raumwirksamen Ergebnisse der Abfallplanung in ihrer Richtplanung.

2Sie weisen die in der Deponieplanung vorgesehenen Standorte von Deponien in ihren Richtplänen aus und sorgen für die Ausscheidung der erforderlichen Nutzungszonen.

Art. 6 Berichterstattung

1Die Kantone erstellen nach den Vorgaben des BAFU jährlich Verzeichnisse der Abfallmengen, die auf ihrem Gebiet entsorgt werden und der Abfallanlagen auf ihrem Gebiet, in denen jährlich mehr als 100 t Abfälle entsorgt werden. Sie stellen diese dem BAFU zu. Die Verzeichnisse sind öffentlich zugänglich.

2Die Kantone erstatten dem BAFU jährlich Bericht über Betrieb und Zustand der Deponien auf ihrem Gebiet. Der Bericht enthält insbesondere folgende Angaben:

a. Menge und Art der abgelagerten Abfälle sowie Restvolumen bestehender Deponien;

b. bei neuen Deponien und Änderungen bestehender Deponiebauwerke: Nachweise, dass die Anlagen des Bauwerks die Anforderungen gemäss Anhang 5 Ziffer 21–24 erfüllen;

c. gegebenenfalls Massnahmen nach Artikel 53 Absatz 4 zur Verhinderung möglicher schädlicher oder lästiger Einwirkungen der Deponien auf die Umwelt.