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Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 50 Seiten
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814.600 Schutz des ökologischen Gleichgewichts
Art. 3 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Siedlungsabfälle: aus Haushalten stammende Abfälle sowie Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung, sofern diese nicht aus Unternehmen mit 250 oder mehr Vollzeitstellen stammen;
b. Sonderabfälle: Abfälle, die im Abfallverzeichnis, das nach Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 20053 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) erlassen wurde, als Sonderabfälle bezeichnet sind;
c. Biogene Abfälle: Abfälle pflanzlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft;
d. Bauabfälle: Abfälle, die bei Neubau-, Umbau- oder Rückbauarbeiten von ortsfesten Anlagen anfallen;
e. Aushub- und Ausbruchmaterial: Material, das bei Bauarbeiten ausgehoben oder ausgebrochen wird, ausgenommen ist abgetragener Ober- und Unterboden;
f. Abfallanlagen: Anlagen, in denen Abfälle behandelt, verwertet, abgelagert oder zwischengelagert werden;
g. Zwischenlager: Abfallanlagen, in denen Abfälle für eine begrenzte Zeit gelagert werden; nicht als Zwischenlager gelten öffentlich zugängliche Sammelstellen für die separate Sammlung von verwertbaren Anteilen von Siedlungsabfällen und Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung sowie von Sonderabfällen aus Haushalten;
h. Kompostierungsanlagen: Abfallanlagen, in denen biogene Abfälle unter Luftzufuhr verrottet werden;
i. Vergärungsanlagen: Abfallanlagen, in denen biogene Abfälle unter Luftabschluss vergärt werden;
j. Deponien: Abfallanlagen, in denen Abfälle kontrolliert abgelagert werden;
k. Stand der Technik: der aktuelle Entwicklungsstand von Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der:
1. bei vergleichbaren Anlagen oder Tätigkeiten im In- oder Ausland erfolgreich erprobt ist oder bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurde und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen oder Tätigkeiten übertragen werden kann; und
2. für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche wirtschaftlich tragbar ist.
2. Kapitel: Planung und Berichterstattung
Art. 4 Abfallplanung
1Die Kantone erstellen eine Abfallplanung. Sie umfasst insbesondere: