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Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 50 Seiten

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814.600 Schutz des ökologischen Gleichgewichts

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

a. Siedlungsabfälle: aus Haushalten stammende Abfälle sowie Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung, sofern diese nicht aus Unternehmen mit 250 oder mehr Vollzeitstellen stammen;

b. Sonderabfälle: Abfälle, die im Abfallverzeichnis, das nach Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 20053 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) erlassen wurde, als Sonderabfälle bezeichnet sind;

c. Biogene Abfälle: Abfälle pflanzlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft;

d. Bauabfälle: Abfälle, die bei Neubau-, Umbau- oder Rückbauarbeiten von ortsfesten Anlagen anfallen;

e. Aushub- und Ausbruchmaterial: Material, das bei Bauarbeiten ausgehoben oder ausgebrochen wird, ausgenommen ist abgetragener Ober- und Unterboden;

f. Abfallanlagen: Anlagen, in denen Abfälle behandelt, verwertet, abgelagert oder zwischengelagert werden;

g. Zwischenlager: Abfallanlagen, in denen Abfälle für eine begrenzte Zeit gelagert werden; nicht als Zwischenlager gelten öffentlich zugängliche Sammelstellen für die separate Sammlung von verwertbaren Anteilen von Siedlungsabfällen und Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung sowie von Sonderabfällen aus Haushalten;

h. Kompostierungsanlagen: Abfallanlagen, in denen biogene Abfälle unter Luftzufuhr verrottet werden;

i. Vergärungsanlagen: Abfallanlagen, in denen biogene Abfälle unter Luftabschluss vergärt werden;

j. Deponien: Abfallanlagen, in denen Abfälle kontrolliert abgelagert werden;

k. Stand der Technik: der aktuelle Entwicklungsstand von Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der:

1. bei vergleichbaren Anlagen oder Tätigkeiten im In- oder Ausland erfolgreich erprobt ist oder bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurde und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen oder Tätigkeiten übertragen werden kann; und

2. für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche wirtschaftlich tragbar ist.

2. Kapitel: Planung und Berichterstattung

Art. 4 Abfallplanung

1Die Kantone erstellen eine Abfallplanung. Sie umfasst insbesondere:

3 SR 814.610