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Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 50 Seiten
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Technische Verordnung über Abfälle 814.600
3. Abschnitt: Verwertung von Abfällen
Art. 12 Verwertungspflicht
Abfälle sind nach dem Stand der Technik stofflich und energetisch zu verwerten, wenn eine Verwertung die Umwelt weniger belastet als:
a. eine andere Entsorgung; und
b. die Herstellung neuer Produkte oder die Beschaffung anderer Brennstoffe.
Art. 13 Siedlungsabfälle und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung
1Die Kantone sorgen dafür, dass verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen wie Glas, Papier, Karton, Metalle, Grünabfälle und Textilien so weit wie möglich getrennt gesammelt und stofflich verwertet werden.
2Sie sorgen dafür, dass Sonderabfälle aus Haushalten und aus Unternehmen mit weniger als 50 Vollzeitstellen getrennt gesammelt und entsorgt werden.
3Sie sorgen für die Bereitstellung der zur Erfüllung der Absätze 1 und 2 notwendigen Infrastruktur, insbesondere für die Einrichtung von Sammelstellen. Wenn nötig sorgen sie ausserdem für die Durchführung regelmässiger Sammlungen.
4Die Inhaberinnen und Inhaber von Abfällen aus Unternehmen mit 250 oder mehr Vollzeitstellen müssen verwertbare Anteile ihrer Abfälle, die von der Zusammensetzung her mit Siedlungsabfällen vergleichbar sind, so weit wie möglich und sinnvoll getrennt sammeln und stofflich verwerten.
Art. 14 Biogene Abfälle
1Biogene Abfälle sind als Dünger stofflich zu verwerten, sofern sie sich insbesondere aufgrund ihrer Nährstoff- und Schadstoffgehalte dafür eignen und separat gesammelt wurden.
2Biogene Abfälle, die sich nicht für die Verwertung als Dünger eignen, sind so weit wie möglich und sinnvoll als Ersatzbrennstoff zu verwerten oder in geeigneten Anlagen thermisch zu behandeln. Dabei ist deren Energiegehalt nach dem Stand der Technik zu nutzen.
Art. 15 Phosphorreiche Abfälle
1Aus kommunalem Abwasser, aus Klärschlamm zentraler Abwasserreinigungsanlagen oder aus der Asche aus der thermischen Behandlung von solchem Klärschlamm ist Phosphor nach dem Stand der Technik zurückzugewinnen und stofflich zu verwerten.
2In Tier- und Knochenmehl enthaltenes Phosphor ist nach dem Stand der Technik stofflich zu verwerten.
3Soll der phosphorhaltige Rückstand als Dünger verwendet werden, so sind bei der Rückgewinnung des Phosphors Schadstoffe so weit zu entfernen, dass der Dünger