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Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 50 Seiten
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Technische Verordnung über Abfälle 814.600
10-7m/s vorhanden sein und diese nach den Regeln des Erdbaus durch 3 lagenweise geschüttete, homogene, mineralische Einbauschichten mit einem mittleren k von 1,0 × 10-9m/s, welche zusammen 60 cm mächtig sind, ergänzt werden. Für die Ergänzung des Untergrunds darf nur Material verwendet werden, das die Grenzwerte nach Anhang 1 Absatz 1 Buchstabe b einhält.
3Bei Deponien und Kompartimenten der Typen C und D kann von den Anforderungen nach Absatz 2 Buchstabe b abgewichen werden, wenn:
a. die Deponie oder das Kompartiment nicht an einem Standort errichtet werden kann, der die Anforderungen nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllt;
b. die Deponie oder das Kompartiment nicht im verkarstungsfähigen Gestein errichtet wird; und
c. der Untergrund nach den Regeln des Erdbaus durch 3 lagenweise geschüttete, homogene, mineralische Einbauschichten mit einem mittleren k von 1,0 × 10-9m/s, welche zusammen 80 cm mächtig sind, ergänzt wird. Für die Ergänzung des Untergrunds darf nur Material verwendet werden, das die Grenzwerte nach Anhang 1 Absatz 1 Buchstabe b einhält.
4Die Einhaltung von Absatz 1 ist mit Baugrunduntersuchungen und Setzungsberechnungen unter Berücksichtigung der abzulagernden Abfälle nachzuweisen. Die Einhaltung der Absätze 2 und 3 ist mit geologischen und hydrogeologischen Untersuchungen nachzuweisen.
2 Deponiebauwerk
21 Allgemeine Vorschriften
1Dimensionierung und Materialwahl müssen gewährleisten, dass die notwendigen Anlagen bis zum Ende der Nachsorgephase sicher funktionieren. Dabei sind physikalische, chemische und biologische Prozesse in der Deponie während der Errichtung, des Betriebs und nach dem Abschluss zu berücksichtigen.
2Deponien und Kompartimente müssen so errichtet werden, dass das Abwasser in freiem Gefälle bis zum Ort der Einleitung in ein Gewässer oder in eine Behandlungsanlage abfliessen kann und nicht gestaut wird.
22 Abdichtung
1Deponien und Kompartimente der Typen C, D und E müssen an Basis und Flanken über Abdichtungen verfügen, die langfristig verhindern, dass Abwasser versickern kann und die ermöglichen, dass Abwasser gesammelt werden kann. Zulässig sind:
a. Mineralische Abdichtung: Sie muss eine Mindestmächtigkeit von 80 cm und einen mittleren k von weniger oder gleich 1 10-9m/s aufweisen und in mindestens 3 Schichten eingebaut werden, wobei jede Schicht einzeln verdichtet und vor dem Austrocknen geschützt werden muss.