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Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 50 Seiten

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814.600 Schutz des ökologischen Gleichgewichts

25 Oberflächenabschluss

1Werden keine Abfälle mehr abgelagert, ist die Oberfläche von Deponien wie folgt abzuschliessen:

a. Es muss ein für die Oberflächenentwässerung ausreichendes Gefälle bestehen.

b. Mit geeigneten abdichtenden Massnahmen und einer Entwässerungsschicht muss verhindert werden, dass Niederschlagswasser in die Deponie einsickern kann, falls dies wegen der Zusammensetzung des anfallenden Sickerwassers notwendig ist. Allfällige Setzungen der Deponie oder des Kompartiments sind dafür abzuwarten.

c. Die Oberfläche muss naturnah gestaltet und standortgerecht bepflanzt werden, sofern sie nicht landwirtschaftlich genutzt wird.

d. Eingedolte Gewässer im Bereich der Deponie müssen ausgedolt und um die Deponie herum geleitet werden.

2Für die Massnahmen des Oberflächenabschlusses darf nur Material verwendet werden, das die Grenzwerte nach Anhang 1 Absatz 1 Buchstabe b einhält.

3Werden Massnahmen zur Verhinderung möglicher schädlicher oder lästiger Einwirkungen von Deponien auf die Umwelt getroffen, darf der endgültige Oberflächenabschluss erst nach der Umsetzung der Massnahmen erfolgen. Bis dahin muss Erosion mit geeigneten Massnahmen verhindert werden.