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Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 50 Seiten

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814.600 Schutz des ökologischen Gleichgewichts

b. Abdichtung aus Asphaltbelag: Sie muss eine Mindestmächtigkeit von 7 cm aufweisen, über einer geeigneten Fundations- und Binderschicht eingebaut und so verdichtet werden, dass der an einem Probestück bestimmte Hohlraumgehalt höchstens 3 Prozent beträgt.

c. Abdichtung aus Kunststoffdichtungsbahnen: Sie muss eine Mindestmächtigkeit von 2,5 mm aufweisen und über einer mineralischen Abdichtung nach Buchstabe a von einer Mindestmächtigkeit von 50 cm eingebaut werden.

d. Andere Abdichtungen: Mit Labor- und Feldversuchen ist nachzuweisen, dass diese den Abdichtungen nach den Buchstaben a–c mindestens gleichwertig sind.

2Bei der Wahl der Abdichtung und deren Ausführung sind die Untergrundbeschaffenheit, die Neigung von Deponiebasis und -flanken sowie die Beschaffenheit der Entwässerungsschicht zu berücksichtigen.

3Für die Abdichtung darf nur Material verwendet werden, das die Grenzwerte nach Anhang 1 Absatz 1 Buchstabe b einhält.

4Die Wirksamkeit der Abdichtungen muss während des Einbaus und vor dem Überdecken geprüft und dokumentiert werden.

23 Abtrennung zwischen Kompartimenten

1Die Abtrennung zwischen Kompartimenten innerhalb einer Deponie muss durch eine geringe Durchlässigkeit gewährleisten, dass zwischen den Kompartimenten kein Stoffaustausch stattfindet. Sie ist den Eigenschaften der Abfälle entsprechend auszugestalten und muss bei Kompartimenten der Typen C, D und E mindestens:

a. 80 cm mächtig sein; und

b. einen mittleren k von weniger oder gleich 1  10-9m/s aufweisen.

2Abtrennungen von Kompartimenten sind mindestens mit einer Neigung von 50 Prozent auszuführen. Die setzungsunempfindlicheren Abfälle müssen im unterem Kompartiment abgelagert werden.

3Für die Abtrennung von Kompartimenten darf nur Material verwendet werden, das die folgenden Grenzwerte einhält:

a. Anhang 1 Absatz 1 Buchstabe b zwischen Kompartimenten des Typs A und anderen Kompartimenten;

b. Anhang 1 Absatz 2 Buchstabe c zwischen Kompartimenten des Typs B und Kompartimenten der Typen C, D und E;

c. Anhang 3 Ziffer 2 Absatz 3 Buchstabe b zwischen Kompartimenten der Typen C, D und E.