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Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 50 Seiten
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Technische Verordnung über Abfälle 814.600
24 Entwässerung
1Die Anlagen zur Entwässerung müssen gewährleisten, dass das anfallende Sickerwasser gesammelt und abgeleitet wird.
2Deponien und Kompartimente des Typs A müssen über Anlagen zur Entwässerung verfügen, wenn eine Entwässerung zur Sicherstellung der Stabilität der Deponie oder des Kompartiments nötig ist.
3Deponien und Kompartimente des Typs B müssen über Anlagen zur Entwässerung verfügen, wenn sie im Randgebiet von nutzbaren unterirdischen Gewässern liegen oder eine Entwässerung zur Sicherstellung der Stabilität der Deponie oder des Kompartiments nötig ist.
4Deponien und Kompartimente der Typen C, D und E müssen über Anlagen zur Entwässerung aus folgenden Elementen verfügen:
a. eine gut durchlässige Entwässerungsschicht über der Basis und den Flanken aus Material, das die Grenzwerte nach Anhang 3 Ziffer 2 Absatz 3 Buchstabe b einhält;
b. in die Entwässerungsschicht eingelegte Entwässerungsleitungen zum Sammeln und Ableiten des Sickerwassers;
c. wenn vom Untergrund und von der Seite Wasser zufliessen kann: eine gut durchlässige Entwässerungsschicht unterhalb der Abdichtung aus Material, das die Grenzwerte nach Anhang 1 Absatz 1 Buchstabe b einhält und Entwässerungsleitungen nach Buchstabe b.
5Gefasstes Sickerwasser muss gemäss den Vorgaben der Gewässerschutzgesetzgebung in einen Vorfluter oder eine Abwasserreinigungsanlage eingeleitet werden. Es muss getrennt von anderem gesammeltem Abwasser eingeleitet werden.
6Wird gefasstes, unbehandeltes Sickerwasser in einen Vorfluter eingeleitet, ist durch bauliche Massnahmen sicherzustellen, dass das Abwasser jederzeit kontrolliert und nötigenfalls behandelt oder in eine Abwasserreinigungsanlage eingeleitet werden kann.
7Entwässerungsleitungen sind so anzulegen, dass sie nach Abschluss der Setzungen ein Gefälle von mindestens 2 Prozent aufweisen.
8Bei Hauptleitungen und anderen wesentlichen Anlagenteilen muss durch geeignete Zugangsmöglichkeiten sichergestellt werden, dass jederzeit Zustandskontrollen und Unterhaltsarbeiten ausgeführt werden können.
9Deponien oder Kompartimente der Typen C, D und E müssen über Anlagen wie Sammelleitungen oder Siphons an Entwässerungsleitungen verfügen, welche gewährleisten, dass die Abluft erfasst werden kann, sofern dies zur Gewährleistung der Bodenfruchtbarkeit oder aus Sicherheitsgründen notwendig ist.